Verwaltungsgericht sieht fehlerhaftes Verhalten

Verwaltungsgericht sieht fehlerhaftes Verhalten
(Tageblatt-Archiv/Julien Garroy)

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Nächstes Kapitel im Fall "School-Leaks": Zwei Beschuldigte waren wegen der beruflichen Disziplinarmaßnahmen vor das Verwaltungsgericht gezogen. Dieses urteilte: Es bestand fehlerhaftes Verhalten, die Strafen waren angebracht und verhältnismäßig.

Vor etwas mehr als einem Jahr waren die vier betroffenen Lehrerinnen vom staatlichen „Conseil de discipline“ mit disziplinarischen Maßnahmen belegt worden (Link). Somit hatte es ein zeitweises Berufsverbot und sechs Monate keinen Lohn für die Hauptbeschuldigte gegeben, ein zeitweises Berufsverbot und einen Monat keinen Lohn für zwei weitere Lehrerinnen sowie eine leichte Strafe gegen die vierte Lehrerin.

Und nun?

Bis jetzt hat sich unseres Wissens nach noch niemand über Twitter oder auf eine andere Art und Weise zum Urteil des Verwaltungsgerichts geäußert.

Fakt ist: Es gibt ein strafrechtliches Urteil, das auf Freispruch lautet. Dies könnte sich noch ändern, denn sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch der Staat als „partie civile“ haben Einspruch eingelegt.

Es gibt ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ein Fehlverhalten festhält. Auch dies kann noch ändern, da auch hier Einspruch möglich ist. (clc)

Die Hauptbeschuldigte und eine der beiden Lehrerinnen, die einen Monat ihren Beruf nicht ausüben durfte, hatten im März 2016 vor dem Verwaltungsgericht gegen diese Disziplinarmaßnahmen geklagt. Wie RTL Radio am Montag berichtete, entschied das Gericht, dass in beiden Fällen die Strafe angebracht und verhältnismäßig war. Dies ist deshalb interessant, weil „sur le fonds“ geurteilt wurde und das Verwaltungsgericht festhält, dass fehlerhaftes Verhalten vorliegt – vor dem Strafgericht waren alle Beschuldigten bekanntlich freigesprochen worden. Nun kommt es zu einer Berufungsverhandlung.

Deloyales Verhalten

Laut RTL-Bericht hätte die Hauptbeschuldigte zunächst die Zusammensetzung und die Unparteiischkeit des „Conseil de discipline“ angezweifelt. Dies wurde verworfen, sodass sie dann auf Unverhältnismäßigkeit der Strafe plädierte – weil sie eine öffentliche Debatte hätte provozieren wollen, und nicht, weil sie dadurch einen persönlichen Vorteil gehabt hätte. Sie hätte demnach ihren Berufsstand nicht geschädigt, sondern verteidigt und auch den Staatsbeamtenstatus nicht in Mitleidenschaft gezogen. Dies ließen die Richter nicht gelten: Staatsbeamte hätten sich an Gesetze und Reglemente zu halten, was die Lehrerin aber nicht getan hätte. Sie hätte Dritten Dokumente weitergegeben, die bis dahin nicht öffentlich waren. Der „Conseil de discipline“ hätte demnach recht gehabt, die Beschuldigte wegen „eines ganz schlimmen deloyalen Verhaltens“ zu bestrafen.

Die zweite Klägerin hatte ebenfalls das Argument der Unverhältnismäßigkeit ins Feld geführt. Die Verwaltungsrichter hielten in ihrem Fall fest, dass sie die „Basis“ für die Affäre gelegt habe, indem sie der Hauptbeschuldigten die Testfragen ausgehändigt habe. Sie habe wohl mit dem ermittelnden „Commissaire de gouvernement“ zusammengearbeitet und auch ein Geständnis abgelegt; allerdings hätte sie sich erst zu einem späten Zeitpunkt selbst denunziert. Auch hier sei laut Verwaltungsgericht die ausgesprochene Strafe (ein Monat Berufsverbot) demnach verhältnismäßig gewesen.