Rot ist nicht gleich rot

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Ein Fassadenanstrich landet vor Gericht. Die Farbe auf der Hauswand hat nicht den erlaubten Farbton, so die Gemeinde. Und laut Direktor des Denkmalschutzes passt sie nicht in die Region. Der Hauseigentümer widerspricht.

Bei einem weiteren Prozess, der am Montag vor dem Bezirksgericht Diekirch verhandelt wurde, ging es um folgende Affäre: In Tandel hatte ein Einwohner bei der Gemeindeverwaltung eine Erlaubnis für den Anstrich der Fassade seines Hauses beantragt. Noch bevor er diese Erlaubnis erhielt, wurde die Fassade aber bereits gestrichen. Anschließend verweigerte die Gemeinde Tandel die oben erwähnte Erlaubnis, da der ausgewählte Farbton nicht dem entsprach, was im Bautenreglement besagter Gemeinde aufgeführt wird. Er solle die Fassade mit einer erlaubten Farbe überstreichen. Das lehnte der Hausbewohner ab.

In erster Instanz zog die Gemeindeverwaltung aber den Kürzeren und wurde zudem zu den Prozesskosten verurteilt. Daraufhin ging man in Berufung. Der Anwalt der Gemeinde wollte das Urteil aus erster Instanz aufgehoben sehen und forderte zugleich, dass der Bewohner die Farbe seiner Fassade dem Gemeindereglement anpasst.

„Citation directe“ nicht annehmbar

Der Staatsanwalt machte unmissverständlich klar, dass in diesem Fall eine „citation directe“, wie sie hier vorliege, für ihn nicht annehmbar sei. Man habe bereits in erster Instanz gesagt, dass man den Fall klassieren möchte. Der Anwalt des erwähnten Bewohners schlug in die gleiche Kerbe. Auch er stellte die „citation directe“ der Gemeinde gegen den Einwohner arg infrage. Der Präsident wollte aber, dass der Prozess weitergeführt werde. Während der späteren Beratungen werde man über die eventuelle Unannehmbarkeit befinden.

Der Anwalt des Einwohners meinte, dass kein Gesetz einer Kommune eine Erlaubnis erteile, eine Liste von Fassadenfarben aufzustellen, die auf ihrem Territorium erlaubt sind. Die Farbe Terracotta, um die es in diesem Fall geht, sei nicht weniger und nicht mehr rot als andere rote Fassaden in der Gemeinde Tandel. Lächerlich sei zudem, dass der Direktor von „Sites et monuments“ in diesem Fall erst am vergangenen Freitag mitgeteilt habe, dass „Terracotta nicht ins Ösling passt“. „Fir wat? Well Terracotta italienesch klengt, oder wéi?“ Der Verteidiger forderte die Bestätigung des Urteils aus erster Instanz.

Auch in diesem Fall ergeht das Urteil am 5. Januar 2017.