Freitag21. November 2025

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Resturlaub bleibt geschuldet

Resturlaub bleibt geschuldet
(Patrick Pleul)

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Bei Entlassungen mit einer Kündigungsfrist bleibt der Resturlaub geschuldet, wenn ein Verzicht hierauf nicht ausdrücklich festgehalten worden ist.

Dies hat das Luxemburger Berufungsgericht in einem Urteil vom 22. Dezember letzten Jahres entschieden, das jetzt von der Arbeitnehmerkammer in ihren „informations juridiques“ vorgestellt wurde.

Der Beschäftigte A erhielt von seinem Arbeitgeber im Mai 2014 seine Entlassung mit einer Kündigungsfrist. Er forderte danach die schriftliche Begründung für die Entlassung an und schlug gleichzeitig vor, sich gütlich zu einigen. Die Entlassung sollte zum 31. Mai 2014 erfolgen, der Arbeitgeber sollte ein wohlwollendes Zeugnis ausstellen und eine Abfindung in Höhe von einem Monatsgehalt zahlen.

Die Einigung kam zustande. In ihr wurde festgehalten, dass mit der Erfüllung der Abfindungszahlung jegliche Ansprüche aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis als abgegolten angesehen werden und dass der Beschäftigte während der Kündigungsfrist sofort gegen Abrechnung seiner Urlaubsansprüche widerruflich von jeder Arbeit befreit sei. Die Abfindung wurde gezahlt.

Neues Element nicht einbezogen

Per Schreiben vom 13. Juni 2014, 24. Juni 2014 und 8. Juli 2014 forderte der Beschäftigte, der während seiner Kündigungsfrist krank war, von seinem früheren Arbeitgeber die nachträgliche Auszahlung von 30,5 Tagen Resturlaub ein. Dieser weigerte sich und verwies auf das gegenseitige Abkommen, das den Verzicht auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis vorsehe. Der Angestellte zog im Februar 2015 vor das Arbeitsgericht. Dieses jedoch gab dem Arbeitgeber Recht und lehnte den Antrag des Beschäftigten ab, der dann vor das Berufungsgericht ging.

Dies gab der ersten Instanz zwar im Prinzip Recht. Das gemeinsame Abkommen sei durchaus gültig. Allerdings sehe Artikel 2044 des Zivilkodexes vor, dass ein solches Abkommen sich nur auf das beziehen kann, was auch ausdrücklich darin festgehalten wurde. Ein gerichtliches Vorgehen im Zusammenhang mit anderen Elementen, die nicht in der Abmachung vorgesehen seien, bleibe möglich.

Das Berufungsgericht gelangt zur Erkenntnis, dass es bei dem Abkommen zwischen den beiden Parteien im Rahmen der Kündigung gemäß des vorliegenden Briefverkehrs ausschließlich um die Entschädigung für den Angestellten und den Erhalt eines wohlwollenden Zeugnisses gegangen sei. Aus dem Abkommen gehe nicht hervor, dass die beiden Parteien die Frage nach der Regelung der verbleibenden Urlaubstage in dieses einbeziehen wollten und auch noch nicht darüber gesprochen hätten. Nur wenn diese Frage ausdrücklich im Abkommen einbezogen gewesen wäre, könnte sie als geregelt angesehen werden.

So jedoch sei die Regelung des Resturlaubs ein neues Element, das nicht von dem gegenseitigen Abkommen betroffen sei. Aus diesem Grunde könne sich der frühere Arbeitgeber nicht auf den Verzicht auf Ansprüche berufen, so wie er im Abkommen angeführt sei. Die Forderung des früheren Angestellten nach einer Auszahlung seines Resturlaubs, in diesem Fall immerhin 30,5 Tage, sei berechtigt, so das abschließende Urteil des Berufungsgerichts.