JustizFreispruch: Security Service Schmitt hat nicht gegen das Gesetz verstoßen

Justiz / Freispruch: Security Service Schmitt hat nicht gegen das Gesetz verstoßen
Sicherheitsfirma überprüft Covid-Check Foto: Editpress/Julien Garroy

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Meistens gelb gekleidete Angestellte von Sicherheitsfirmen sind nicht zu übersehen. Was sie tun dürfen oder unterlassen müssen, scheint nicht so klar. Die Einschätzung dieser Frage hat das Luxemburger Bezirksgericht im Januar dieses Jahres ganze drei Tage lang beschäftigt. Angeklagt war Security Schmitt. Die Firma wurde nun freigesprochen. Das Urteil ist wegweisend – und eine Ohrfeige für die Ermittlung.

Im nun vorliegenden Urteil der Strafkammer des Bezirksgerichts geht es um die Tätigkeiten von Security Service Schmitt. Es geht um die Frage, was Sicherheitsfirmen allgemein tun dürfen oder unterlassen müssen. Hintergrund ist die seit  2002 gesetzlich festgelegte Unterscheidung zwischen einerseits Veranstaltungsschutz, hauptsächlich Personenkontrollen bei einem Fest, und andererseits Wachschutz oder Objektschutz, Bewachung einer Bank zum Beispiel. Eine Trennung ist für Außenstehende nicht immer klar zu erkennen. Genau das hat zur Anklage gegen die Sicherheitsfirma Schmitt SA geführt. Sie habe bei der „Schouberfouer“ in Luxemburg-Stadt und der „Fête de la musique“ in Düdelingen illegalerweise als Veranstaltungsschutz getarnten Objektschutz durchgeführt, sagt die Staatsanwaltschaft und glaubt scheinbar dem, was die Ermittler der Polizei festgestellt zu haben vermeinen.

Nein, sagt das Gericht! Es habe keine nachweisbaren Verstöße gegen das Gesetz gegeben. Deshalb Freispruch für die Firma sowie deren früheren Geschäftsführer. In ihrem 38-seitigen Urteil erläutert die Strafkammer, was beim Einsatz von Sicherheitsfirmen geht und was nicht. Die Erklärungen sind mehr als deutlich und dürften endlich Klarheit schaffen, was die Auslegung des Gesetzes anbelangt. Me Frank Rollinger, der Security Schmitt vor Gericht vertreten hat, ist jedenfalls zufrieden: „Zweifel, die man haben konnte, sind mit diesem Urteil aus dem Weg geräumt.“ Es habe Tendenzen gegeben, die Anwendung des Gesetzes unterschiedlich zu interpretieren, es auszudehnen, weit über das hinaus, was der Gesetzgeber eigentlich habe regeln wollen, so Rollinger. Mit dem jetzt vorliegenden Urteil aus erster Instanz sei alles viel klarer.

Suspekter Ermittler

Grob zusammengefasst, so Rollinger, hieße das, dass der vom Justizministerium obligatorisch zu autorisierender Wachschutz von Personen und Objekten im Prinzip dauerhaft sein müsse. Permanenter Bodyguard-Dienst oder 24-stündige Überwachung einer wichtigen Institution, zum Beispiel. Temporäre Veranstaltungen wie eine „Schouberfouer“ oder die „Fête de la musique“ würden prinzipiell da nicht drunter fallen, nicht die Veranstaltung selbst wie auch nicht die Zeit der Auf- und Abbauarbeiten. Man müsse da ja schließlich dafür sorgen, dass kein Unbefugter aufs Gelände gelangt, respektive, dass Zulieferer zu jeder Zeit den Weg rein- und wieder rausfänden.

Erstaunlich in der Begründung des Urteils ist die Wahrnehmung der Ermittlung und ihres leitenden Beamten. Sein Vorgehen sei zumindest suspekt, heißt es und: „Das Gericht wird den subjektiven und tendenziösen Schlussfolgerungen der Ermittler, die das Bewachungsgesetz weiterhin nach ihrem ‚Gusto‘ und zu Ungunsten der Sicherheitsfirma auslegen, nicht Rechnung tragen.“ 

Es sei natürlich richtig, ermitteln zu wollen, wenn man aber objektiv feststelle, dass keine Straftat vorliege, müsse man damit aufhören. Das habe der leitende Ermittler in diesem Fall nicht getan. Er habe Recht haben wollen, obwohl ihm von verschiedener Seite aus das Gegenteil gesagt wurde.

Alles, was der Ermittler festgestellt zu haben glaubte, entbehre jeglicher Fakten und Beweise. Ein Verstoß gegen das Gesetz sei deshalb nicht gegeben, sagte der Richter bereits am letzten Prozesstag. Im Urteil führt er das sehr deutlich aus. Es klingt nach Ohrfeige.

Nach dem Urteil aus erster Instanz wissen wir jetzt, dass keine Straftat begangen wurde, weder von der Sicherheitsfirma selbst noch von deren Chef oder den Auftraggebern, sagt Me Frank Rollinger. Allerdings sei der Ruf seines Mandanten, also von Security Service Schmitt, dauerhaft beschädigt worden und die Firma stünde womöglich vor dem Aus. Eigentlich müsste man einen Prozess auf Schadenersatz führen, so der Anwalt.

Beide Parteien können binnen 40 Tagen Berufung gegen das Urteil einlegen.