Nach der Luxemburger Vorschrift sind Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer befreit, wenn diese innerhalb eines selbstständigen Zusammenschlusses an die Mitglieder erfolgen. Dabei dürfen die besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 bzw. 45 Prozent ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen.
Auch dürfen jene Mitglieder die Vorsteuer beim Erwerb von Dienstleistungen oder Produkten abziehen, die dem Zusammenschluss in Rechnung gestellt wurde. Nicht steuerpflichtig sind auch die Umsätze, die im Namen eines einzelnen Teilnehmers gemacht und dem Zusammenschluss in Rechnung gestellt werden. Diese Vorgehensweise stoße laut Auffassung der EU-Kommission gegen das Europäische Recht.
EU-Recht
Nach dem EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbstständigen Zusammenschlusses an seine Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder -befreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt.
Auch zum Abzug der Vorsteuer sind die Mitglieder nicht berechtigt, wenn jene Dienstleistung dem Zusammenschluss in Rechnung gestellt wurde. Schließlich lässt die luxemburgische Regelung die nach dem EU-Recht geltenden Mehrwertsteuer-Vorschriften für die Umsätze von Vermittlern außer Acht.
Kommt Luxemburg der Forderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach, wird der Europäische Gerichtshof sich der Sache annehmen.
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