Die Initiative „Schutz fir d’Kand“ war vor Gericht gezogen, weil ein Teil der gesammelten Unterschriften für die Petition gegen die Homo-Ehe und die damit verbundene Adoptionsmöglichkeit vom Parlament nicht anerkannt wurden. Der Ausschuss hatte die auf Papier gesammelten Unterschriften abgelehnt. Damit habe das Parlament die Rechte der Menschen verletzt, die das Internet nicht nutzen, heißt es vonseiten der Initiative. „Schutz fir d’Kand“ wollte mit der Klage erreichen, die Ablehnung der gesammelten Unterschriften auf Papier rückgängig zu machen.
Am Donnerstag wurde nun das Urteil des Verwaltungsgerichtes bekannt gegeben. Darin wird vermerkt, dass die Klage unzulässig sei. Als Begründung wird angegeben, dass die Klage von einer Vereinigung eingereicht wurde, die keine Rechtspersönlichkeit besitzt. Die Klagen der Privatpersonen würden hingegen angenommen, so die Richter. Sie erinnern auch daran, dass am 16. Juni 2014, als der parlamentarische Petitionsausschuss seine Entscheidung über die Petition 343 gefällt hatte, es keinen Unterschied zwischen Unterschriftensammlungen gegeben hätte, die auf Papier oder via Internet eingereicht wurden. Beide seien also zulässig. Damit gaben die Richter den Klägern grundsätzlich recht. Sie erinnern daran, dass auch das neue Regelwerk des Parlaments Petitionen auf Papier und auf Internet zulässt.
Die Initiative argumentiert, dass das Gesetz, das die gleichgeschlechtliche Ehe und die Adoption für homosexuelle Paare erlaubt, die Grundrechte der Kinder verletzt. Sie sollen das Recht haben, seine leiblichen Eltern zu kennen, so die Bürgerinitiative, die befürchtet, dass das neue Gesetz „einem Markt der künstlichen Befruchtung, Verletzungen der Kinder- und Menschenrechte“ die Tür öffnet.
De Maart
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