Der im deutschen Patientenschutzgesetz vorgesehene Behandlungsvertrag, ist ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen einem behandelnden Fachpersonal aus dem Gesundheitswesen und seinem Patienten. In diesem Vertrag wird die Durchführung einer medizinischen Behandlung geregelt. Dies ist besonders in Fällen einer kritischen Behandlung wichtig.
In Luxemburg gibt es zwar keinen Vertrag zwischen dem behandelnden Fachpersonal aus dem Gesundheitswesen und dem Patienten, allerdings sieht das Gesetz zu den Rechten und den Pflichten des Patienten vor, dass dieser zusammen mit dem Behandelnden eine Entscheidung über die Durchführung einer medizinischen Behandlung trifft.
Kein Zwang
Basis dieser gemeinsamen Entscheidung ist ein Informationsaustausch zwischen dem Patienten und dem Fachpersonal aus dem Gesundheitswesen. Dies geht aus der Antwort der Gesundheitsministerin Lydia Mutsch auf eine parlamentarische Anfrage des ADR-Abgeordneten Gast Gibéryen hervor. Das Luxemburger Gesetz sieht somit ein Recht auf eine gemeinsame Entscheidung hervor.
Die LSAP-Politikerin unterstreicht allerdings, dass die definitive Entscheidung weder dem Behandelnden noch dem Patienten aufgezwungen werden kann. Der Patienten hat laut Lydia Mutsch zudem das Recht, seine Entscheidung zu jeder Zeit zu revidieren. Sollte der Patient nicht mehr im Besitz seiner geistigen Fähigkeiten sein, kann eine Vertrauensperson seine Interessen vertreten. Sollte es keine Vertrauensperson geben, sieht das Gesetz vor, dass ein Richter einen Vormund bestimmt.
De Maart
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