EU-Parlament verschärft das Waffenrecht

EU-Parlament verschärft das Waffenrecht
(dpa)

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Zur Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen wird jetzt das Waffenrecht in der EU verschärft. Jäger und Sportschützen haben nichts zu befürchten, heißt es.

Sie schreibt eine bessere Kennzeichnung für Schusswaffen und ihre Bestandteile vor. Auch sollen die Kontrollen von unzureichend deaktivierten Feuerwaffen verschärft werden. Solche deaktivierte Feuerwaffen, die leicht wieder funktionsfähig gemacht werden können, hatten die Attentäter bei den Pariser Terroranschlägen vom November 2015 verwendet.

Konkret fordert die EU, dass man nur noch eine Waffe erwerben darf, wenn eine Mitgliedschaft in einem Schützenverein nachgewiesen werden kann. Zudem will die EU die Größe der Magazine begrenzen. Für halbautomatische Kurzwaffen wie etwa Pistolen gilt eine maximale Patronenzahl von 20, für Langwaffen wie Kalaschnikows oder Sturmgewehre sind höchstens zehn Schuss erlaubt.

Bessere Überwachung

Einige Abgeordnete befürchteten, die Interessen von Jägern und Sportschützen seien dabei nur unangemessen berücksichtigt worden. Berichterstatterin Vicky Ford beteuerte jedoch: Die Richtlinie „respektiert auch die Rechte von legalen Waffenbesitzern, mit ihren Hobbys, ihrem Freizeitvertreib, ihrem Sport weiterzumachen“.

Die 28 EU-Staaten werden verpflichtet, ein Überwachungssystem für die Ausstellung und Verlängerung von Waffenscheinen zu schaffen. Vorgesehen sind beispielsweise regelmäßige ärztliche und psychologische Überprüfungen der Halter von Schusswaffen.

Richtlinie umsetzen

Außerdem werden die EU-Staaten zum Informationsaustausch über die von ihnen erteilten Lizenzen zum Besitz von Schusswaffen verpflichtet. Dazu müssen sie eine Datenbank einrichten. Darin sollen Informationen gespeichert werden, welche die Rückverfolgung und Identifizierung von Feuerwaffen ermöglichen.

Auf den Kompromiss hatten sich Unterhändler des Parlaments und der Mitgliedsstaaten nach zähen Verhandlungen im Dezember geeinigt. Die Richtlinie kann nun in Kürze in Kraft treten. Die EU-Staaten haben anschließend 15 Monate Zeit, um sie in nationales Recht umzusetzen.

Für die Einrichtung der nationalen Datenbanken wird ihnen eine Frist von 30 Monaten gewährt.