Blutspende-Verbot für Schwule

Blutspende-Verbot für Schwule
(dpa/Patrick Pleul)

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Männer, die sexuellen Kontakt zu Männern haben, können unter bestimmten Umständen von Blutspenden ausgeschlossen werden, entschied der Europäische Gerichtshof in Luxemburg.

Der in Luxemburg beheimatete Gerichtshof macht strenge Auflagen, um einen Ausschluss zu rechtfertigen. So muss festgestellt werden, ob in dem jeweiligen Land, in dem Homosexuelle von der Blutspende ausgeschlossen werden, durch sie ein hohes Übertragungsrisiko von Blutkrankheiten besteht. Dazu muss die jeweilige epidemiologische Situation in dem betroffenen Land zu beurteilen sein.

Bei der Untersagung muss weiter geprüft werden „ob eine dauerhafte Kontraindikation bei Blutspenden mit dem Verbot der Diskriminierung der sexuellen Ausrichtung vereinbar sei“, heißt es in dem Urteil. Der Gerichtshof bezieht sich dabei auf die Grundrechtscharta der Europäischen Union.

Kläger aus Metz

Der Gerichtshof verweist weiter darauf, dass das Ziel, ein hohes Gesundheitsschutzniveau darzustellen, unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit geprüft werden muss. Es sei nicht auszuschließen, „dass das HI-Virus mit wirksamen Techniken nachgewiesen werden kann, die geeignet sind, ein hohes Gesundheitsschutzniveau“ für Empfänger von Blutspenden sicherstellten.

Der Europäische Gerichtshof hatte die Situation eines Blutspenders aus Metz zu beurteilen. Der Mann wollte sein Blut spenden. Er gab wahrheitsgemäß an, dass er sexuellen Kontakt zu einem Mann habe. Der zuständige Arzt schloss ihn darauf hin von der Blutspende aus. Der Mann klagte vor dem Verwaltungsgericht in Straßburg. Das Straßburger Gericht wiederum rief den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung an.

Viele Daten

Die Luxemburger Richter wiederum trafen die Entscheidung, dass die jeweilige Situation in dem betroffenen Land entscheidend sei. Die Richter prüften die Situation in Frankreich und stellten dem französischen Gesundheitssystem keine gute Note aus.

Dem Gerichtshof standen Daten aus den Jahren 2003 bis 2008 zur Verfügung. Auf der Basis dieser Daten stellen die Richter fest, dass in Frankreich in diesem Zeitraum die Hälfte der Neuansteckungen mit Aids Männer betrafen, die Geschlechtsverkehr mit anderen Männern hatten. Diese Männer stellten die am stärksten von der Ansteckung mit HIV betroffen Bevökerungsgruppe. Die Ansteckungsrate habe 200 mal höher gelegen als die der heterosexuellen französischen Bevölkerung. Verbreitung von Aids unter Homosexuellen soll in diesem Zeitraum „von allen Staaten Europas und Zentralasiens in Frankreich am höchsten sein“.

„Hohes Gesundheitsschutzniveau“

Obwohl ein Blutspende Verbot zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung in einzelnen Ländern unter bestimmten Bedingungen zu rechtfertigen sei, trugen die europäischen Richter ihren französischen Kollegen auf, vor einem Richterspruch zu prüfen, ob diese Zahlen im Jahre 2015 noch Bestand haben. Die Richter in Straßburg müssen weiter prüfen, ob das in Frankreich ausgesprochene Verbot mit der Charta der Grundrechte der europäischen Union vereinbar ist und ob das in Frankreich geltende Verbot eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung eines Menschen ist.

Außerdem müssen die Richter in Straßburg prüfen, ob es statt eines generellen Ausschlusses nicht andere Möglichkeiten gibt, das Infektionsrisiko durch Blutspender und gespendetes Blut zu mindern. Es sei nicht auszuschließen, dass HIV mit wirksamen Techniken nachgewiesen werden kann „die geeignet sind, ein hohes Gesundheitsschutzniveau zu garantieren“. Das Straßburger Gericht habe zu prüfen, ob es solche Techniken gibt, wobei die Tests nach neuesten wissenschaftlichen und technischen Verfahren durchzuführen sind.

Was hat das Gericht im Klartext also entscheiden? Man darf Homosexuelle von Blutspenden ausschließen. Aber die Grenzen eines solchen Verbotes sind so eng gesetzt, dass quasi nachzuweisen ist, dass der jeweilige Betroffene HIV infiziert ist und deswegen konkret ausgeschlossen werden kann.

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