LeserforumIrreführende „Entwarnung“ des Luxemburger Finanzministers Gilles Roth

Leserforum / Irreführende „Entwarnung“ des Luxemburger Finanzministers Gilles Roth

Jetzt weiterlesen! !

Für 0,59 € können Sie diesen Artikel erwerben.

Sie sind bereits Kunde?

Die zu Recht heftig kritisierte Verständigungsvereinbarung zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Luxemburg und Deutschland hatte die Gewerkschaften LCGB und OGBL dazu veranlasst, mit dem Luxemburger Finanzminister Gilles Roth in einer Dringlichkeitssitzung zu diskutieren. Roth hatte die Gewerkschaften beruhigt, indem er auf das deutsche Steuerrecht verwies, welches Freibeträge bis 12.834,00 Euro vorsehe, und Überstunden daher erst besteuert würden, sofern diese Grenze (inklusive anderer deutscher Einkünfte) überschritten sei. Diese freudige „Entwarnung“ wurde in vielen Medien verbreitet. Kann man sich auf die Aussage eines Luxemburger Finanzministers zum durchaus komplexen Deutschen Steuerrecht einfach so verlassen? Der Betrag 12.834,00 Euro setzt sich aus dem Grundfreibetrag und dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten zusammen. Innerhalb des Grundfreibetrages beträgt der Einkommenssteuersatz 0%. Bei einem höheren Einkommen wird die Einkommenssteuer fällig, welche sich je nach Höhe der Einkünfte prozentual erhöht. Die Berechnung des Steuersatzes erfolgt jedoch progressiv. Das heißt, dass auch ausländische Einkünfte zur Berechnung des Steuersatzes hinzugerechnet werden. Das reguläre Einkommen wird in Luxemburg versteuert und ist aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens in Deutschland zwar steuerfrei, wird jedoch indirekt im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zur Bestimmung des Einkommenssteuersatzes herangezogen, sofern es in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte gibt. Der Steuersatz, der auf die Summe von regulären Einkünften und Überstunden entfällt, wird für die in Luxemburg steuerfreien Überstunden herangezogen.

Beispiel: Bei 70.000,00 Euro regulären Einkünften in Luxemburg und 5.000,00 Euro Überstundenvergütung würde man nach der neuen Regelung für die zu versteuernden 5.000,00 Euro den Steuersatz anwenden, welcher für das Gesamteinkommen i.H.v. 75.000,00 Euro gelten würde. Der Grundfreibetrag wäre dabei voll berücksichtigt. Von einer „Entwarnung“ kann daher bei einer fehlerhaften Äußerung des Finanzministeriums keine Rede sein, denn schließlich kann sich ein Grenzgänger vor dem Deutschen Finanzamt wohl kaum auf eine Aussage des Luxemburger Finanzministeriums berufen. Wäre das Abkommen überhaupt zustande gekommen, wenn das Finanzministerium von richtigen Parametern ausgegangen wäre? Jedenfalls sollte diese irreführende Aussage so schnell wie möglich berichtigt werden.