Krankheit und Pflege: 78-Wochen-Regelung ermöglicht sanften Wiedereinstieg ins Berufsleben

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Am 1. Januar 2019 werden eine Reihe Neuerungen bei längerer Krankheit von Arbeitnehmern in Kraft treten, bereits zum 1. September gibt es Neues in Sachen Pflegeversicherung.

Die Arbeitnehmerkammer macht in der neuesten Ausgabe ihres Informationsblattes „Socionews“ darauf aufmerksam, dass durch das Gesetz vom 10. August dieses Jahres Verbesserungen für Langzeitkranke in Kraft treten. Die bisherige 52-Wochen-Regelung (Zeit der Krankschreibung, nach der das Arbeitsverhältnis automatisch beendet wurde) wird durch eine Periode von 78 Wochen ersetzt, bei einer Referenzzeit von 104 Wochen. Parallel wird die Referenzperiode im Rahmen der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber angepasst.

Unfallversicherung bezahlt

Bislang bezahlte das Unternehmen den krankgeschriebenen Mitarbeiter bis zum Ende jenes Monats, in den der 77. Tag der Arbeitsunfähigkeit fiel, dies bei einer Referenzperiode von 12 Monaten. Diese Periode wird ab 1. Januar 2019 auf 18 Monate verlängert.

Weiter sieht das neue Gesetz vor, dass ein Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, seine Arbeit aus therapeutischen Gründen progressiv wieder aufzunehmen; dies allerdings unter der Voraussetzung, dass die Wiederaufnahme und die zu leistende Arbeit als positiv für die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Betroffenen anerkannt werden.

Therapeutischer Nutzen

Der entsprechende Antrag muss basierend auf ein medizinisches Attest des behandelnden Arztes vom Arbeitnehmer an die Gesundheitskasse gerichtet werden und das Einverständnis des Arbeitgebers ist Voraussetzung für den „sanften“ Wiedereinstieg in den Job.

Der therapeutische Wiedereinstieg ist nur dann möglich, wenn der Betroffene während der letzten drei Monate vor der Maßnahme wenigstens einen Monat arbeitsunfähig war. Die definitive Entscheidung trifft die CNS aufgrund eines Gutachtens des „Contrôle médical“. Die Kosten während dieser Wiedereingliederungszeit werden anders als bei dem bisherigen „mi-temps thérapeutique“ von der Unfallversicherung gedeckt. Bisher zahlte der Arbeitgeber. Die Änderungen bei der Pflegeversicherung tragen den Vorschlägen einer entsprechenden Arbeitsgruppe Rechnung, die nach Unzulänglichkeiten zusammengesetzt wurde, die im Rahmen der jüngsten Reform aufgefallen waren.

Sie betreffen vor allem die Übernahme der Kosten von Pflegebedürftigen, die zu Hause gepflegt werden („maintien à domicile“). Weiter wird die Dauer von Gruppenaktivitäten von 40 auf 56 Stunden pro Woche erhöht. Auch die Begleitung von Patienten, etwa zum Einkaufen, zu Arztterminen oder bei Verwaltungsgängen, wurde neu geregelt. Die Nutznießer der Pflegeversicherung haben ab 1. September Anrecht auf vier solcher begleiteten Stunden pro Woche.