Seit zwei Monaten diskutiert der parlamentarische Institutionen-Ausschuss über eine Reform des Wahlgesetzes von 2003. Tiefgreifende Änderungen, die einer Verfassungsänderung bedürften, lehnen die Regierungsparteien CSV und DP ab: ein einheitlicher Wahlbezirk, die Beteiligung von Nicht-Luxemburgern an den Kammerwahlen, die Senkung des Wahlalters auf 16 Jahre. Einigkeit scheint aber hinsichtlich kleinerer Änderungen zu herrschen.
Am Freitag hat der wissenschaftliche Dienst des Parlaments eine „Note“ zu den Unvereinbarkeiten bezüglich der Verwandtschaft und des Ehebündnisses von Abgeordneten veröffentlicht. Laut Artikel 131 des Wahlgesetzes dürfen Abgeordnete nicht blutsverwandt, bis zum zweiten Grade anverwandt und nicht miteinander verheiratet sein (für Gemeinderäte gelten ähnliche Regeln). Werden zwei in einem derartigen Verhältnis stehende Personen gewählt, entscheidet das Los, wer als gewählt gilt.
Kox, Gibéryen, Meisch
Rezente Beispiele für das Verbot gibt es einige: 2018 verzichtete der damalige Escher Grünen-Schöffe Martin Kox auf seinen Sitz im Parlament zugunsten seines Bruders Henri Kox aus dem Ostbezirk, der 2019 nach dem Rücktritt von Carole Dieschbourg Wohnungsbauminister wurde. 2009 musste die Tochter von Gast Gibéryen, Tania Gibéryen, auf ihr ADR-Direktmandat im Südbezirk verzichten, was Fernand Kartheiser den Einzug ins Parlament ermöglichte. Auf kommunaler Ebene traten die Brüder Carlo Feiereisen (LSAP) und Pierrot Feiereisen (CSV) 2017 als Spitzenkandidaten ihrer jeweiligen Partei in Schifflingen gegeneinander an. Carlo erhielt schließlich mehr Stimmen und blieb im Gemeinderat. Gleich dreimal (1999, 2005 und 2011) konnte Marcel Meisch nicht in den Differdinger Gemeinderat, weil sein Sohn Claude Meisch mehr Stimmen erhielt und 2002 Bürgermeister wurde. Erst als Claude Meisch 2013 in die Regierung wechselte, konnte Marcel Meisch (nach einigem Hin und Her) in den Gemeinderat nachrücken.
Laut Note des wissenschaftlichen Kammerdienstes gehen die für Abgeordnete geltenden familiären Unvereinbarkeiten auf die erste Verfassung von 1841 zurück. Damals war es nur Vätern und ihren Söhnen sowie ihren Schwiegersöhnen verboten, gemeinsam im Parlament zu sitzen. 1879 wurde das Verbot auf die Brüder erweitert; 1919, mit der Einführung des allgemeinen Wahlrechts, auch auf Frauen. Die Ausdehnung auf die Ehe und die Verwandtschaft bis einschließlich des zweiten Grades wurde 1924 vorgenommen.
Moins un Etat est étendu et peuplé, plus devient grand le danger de voir le pouvoir tomber dans les mains de quelques familles momentanément favorisées par l’estime populaire, et plus il sera sage de se prémunir contre les graves inconvénients des gouvernements oligarchiques
Ziel dieser Regelung sei es gewesen, zu verhindern, dass einzelne Familien zu viel Einfluss auf ein Parlament gewinnen und sich Oligarchien bilden können. Vor 1919, als in Luxemburg noch das Zensuswahlrecht galt, dominierten großbourgeoise „Dynastien“ wie die Metz, Pescatore, Servais, Collart, Wurth, Tornaco oder Brasseur nicht nur die Industrie, sondern auch die Politik. Ein weiterer Grund für das Verbot ist laut den Kammer-Forschern die geringe Größe des Parlaments. 1859 hatte der Staatsrat in einem Gutachten festgestellt: „Moins un Etat est étendu et peuplé, plus devient grand le danger de voir le pouvoir tomber dans les mains de quelques familles momentanément favorisées par l’estime populaire, et plus il sera sage de se prémunir contre les graves inconvénients des gouvernements oligarchiques.“
Gegen das Verbot sprach sich damals der Abgeordnete (Norbert) Metz aus, der nicht einsah, wieso der Gesetzgeber dem Wählerwillen Gewalt antun sollte, wenn zwei Brüder so viel Sympathien bei den Bürgern haben, dass beide ins Parlament gewählt werden (Metz war auch ein Gegner des allgemeinen Wahlrechts).
„Concubinage“
Überrascht zeigen sich die Forscher der Abgeordnetenkammer darüber, dass von den 42 Parlamenten, die sie untersucht haben, nur das Consiglio Grande e Generale von San Marino ähnliche Verwandtschaftsbestimmungen wie die in Luxemburg hat. Insgesamt sind die Verbote in der ältesten bestehenden Republik der Welt weniger ausgedehnt als im Großherzogtum – nur Verwandtschaftsbeziehungen in direkter Linie ersten Grades werden berücksichtigt. Seit 2018 gelten in San Marino jedoch Unvereinbarkeiten auch für Abgeordnete, die durch eine eingetragene oder nicht-eheliche Lebenspartnerschaft („concubinage“) miteinander verbunden sind. In Luxemburg wird das Pacs nur auf kommunaler Ebene berücksichtigt, nicht aber im Parlament, nicht registrierte Partnerschaften werden im Wahlgesetz gar nicht erwähnt.
Eine weitere Ausnahme ist die Schweiz, wo familiäre Unvereinbarkeitsregeln allerdings nur in zwei der insgesamt 26 Kantonsparlamente gelten: in Obwalden mit 55 Mitgliedern bei 38.000 Einwohnern und im Tessin mit 90 Mitgliedern bei 350.000 Einwohnern. In anderen Kleinstaaten wie Monaco, Liechtenstein, Andorra, Zypern, Island und Malta werden familiäre Unvereinbarkeitsregeln nicht angewandt.
De Maart

Ech gesinn di aktuelle Regelung als richteg un an dofir soll se weider bestohen !
Et ass jo net eso'u dass Politiker Zunft um ausstiewen wir !
Dann soll man die Beschràkungen abschaffen damit sich endlich auch die Oligarchen Familien sich die Macht ergreifen können im Làndschen....