Die Berliner Tageszeitung „taz“ berichtet am Donnerstag auf ihrer Internetseite, dass der Online-Telefonanbieter Skype, der in Luxemburg seinen Firmensitz hat, womöglich der luxemburgischen Justiz, das Abhören von Privatgesprächen ermöglicht haben soll.
Tatsachlich aber ist die Rechtslage im Großherzogtum eine andere als in Deutschland. Auch hier müssen Telekommunikationsfirmen mit den Behörden kooperieren und ihnen erlauben Online-Gespräche abzuhören. Wie Jeannot Nies von der Staatsanwaltschaft in Luxemburg der „taz“ erklärte, ist Skype vom Regulierungsinstitut ILR nicht als ein Telekommunikationsanbieter eingestuft. Deshalb „kann die Luxemburger Polizei Skype-Gespräche nicht abhören“. Wenn es hingegen um „Vertragsdaten von Skype-Kunden gehe, könne die Luxemburger Justiz helfen“, so Nies.
Neue Trojanerversion
Experten der IT-Sicherheitsfirma Kaspersky haben nach eigenen Angaben eine weitere Komponente der staatlichen Spähsoftware analysiert, die vom Chaos Computer Club (CCC) an die Öffentlichkeit gebracht wurde. Dabei stießen sie auf eine neue Version des Trojaners, wie der Kaspersky-Experte Tillmann Werner in einem Blogbeitrag mitteilte. Diese Form des Staatstrojaners unterstützt demnach nicht nur die gängige 32-Bit-Ausführung von Windows, sondern auch das neuere 64-Bit-System. Außerdem sei die Liste der Programme, die Ermittler auf dem Rechner von verdächtigen Personen überwachen wollen, mit 15 Anwendungen länger als bisher.
Überwacht werden demnach neben dem Datei-Manager von Windows, dem Browser Firefox und und Telefon-Software Skype auch weitere Anwendungen fürs Telefonieren im Internet (Voice over IP) sowie Chat-Programme. Die Spähsoftware besteht aus fünf Dateien, die in einem Installationsprogramm enthalten sind, das eine weitere Sicherheitssoftwarefirma, F-Secure, gefunden hat.
Das deutsche Bundesverfassungsgericht hatte bereits der Überwachung von Computern enge rechtliche Grenzen gesetzt. Die Online-Durchsuchung eines Rechners ist nach einem Urteil aus dem Jahr 2008 nur bei konkreter Gefahr für hochrangige Rechtsgüter zulässig. Für das Abhören von Internet-Telefonaten gelten aber die weniger strengen Regeln der tausendfach praktizierten Telefonüberwachung – solange es allein dabei bleibt.
De Maart

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