Donnerstag6. November 2025

Demaart De Maart

Beide Partner müssen 18 sein

Beide Partner müssen 18 sein

Jetzt weiterlesen!

Für 0,99 € können Sie diesen Artikel erwerben:

Oder schließen Sie ein Abo ab:

ZU DEN ABOS

Sie sind bereits Kunde?

LUXEMBURG – Das heiratsfähige Alter bei Frauen soll von derzeit 16 auf 18 Jahre heraufgesetzt werden. Die sogenannte "Witwenfrist" im Falle einer neuen Heirat soll abgeschafft werden.

Die Gesetzesvorlage wurde schon 2008 eingereicht, um verschiedene Punkte des Bürgerlichen Gesetzbuches die Heirat betreffend abzuändern. Jetzt hat der Staatsrat sein Gutachten über die Gesetzesvorlage abgegeben.

Das Alter ab dem die Frauen als heiratsfähig erklärt wurden, war 1804 im „Code Napoléon“ auf 15 Jahre festgelegt worden. Bei den Jungen sind es 18 Jahre. In der Menschenrechtskonvention der Vereinten Nationen von 1948, die Luxemburg auch unterzeichnete, wird die Gleichbehandlung von Frau und Mann gefordet. Luxemburg zögerte aber lange, seine Gesetzgebung dahingehend abzuändern. Die Empfehlungen der UN-Menschenrechtskommission von 1965 wurde das Großherzogtum nicht gerecht. Erst 1992 wurde das legale Heiratsalter der Frauen auf 16 Jahre angehoben. Aus Jugendschutzgründen, hieß es damals.

Nicht weit genug

Den Vereinten Nationen geht das nicht weit genug. Seit 1997 verstärkt die Staatengemeinschaft den Druck auf Luxemburg und fordert das Land regelmäßig auf, diese Form der Frauendiskriminierung abzuschaffen. Der Europarat schlägt ebenfalls vor, das Heiratsalter der Frauen und Männer auf 18 Jahre festzulegen. Auf diese Weise werde eine langwierige Diskriminierung abgeschafft und der Kampf gegen Zwangsheiraten effizienter, sagte der Rat 2005.

Nur in sehr seltenen Fällen soll eine Heirat vor 18 Jahren möglich sein. In diesem Fall sei eine Entscheidung eines Vormundrichters notwendig, da durch eine mögliche Scheidung der jungen Eltern, Fragen wie das Sorgerecht der Kinder nicht klar gewährleistet sei, erklären die Verfasser der Gesetzesvorlage.

Keine Fristen mehr

Abgeschafft werden soll die sogenannte „Witwenfrist“. Ziel dieses Zeitraums ist derzeit noch, nach dem Tod des Partners oder nach einer Scheidung für klare Verhältnisse zu sorgen, was die Verantwortung für etwaige Kinder anbelangt. Oft sei es so, dass nicht einwandfrei bewiesen werden könne, wer der Vater eines Kindes ist, das kurz oder während einer Scheidung zum Beispiel gezeugt wurde, heißt es in der Begründung zur Gesetzesvorlage. Die Frist soll verhindern, dass das Kind an zwei Ehen „gebunden“ sei. Die „Witwenfrist“ sei aber nicht mehr zeitgemäß, so die Gesetzgeber.

Der Gesetzesentwurf sieht ebenfalls vor die Periode, in der eine Heirat für nichtig erklärt werden kann, von augenblicklich maximal einem Jahr auf fünf Jahre zu verlängern. Auch hier stehen die Gleichbehandlung der Partner, der Kampf gegen die Zwangsehen und die Interessen der Kinder im Mittelpunkt.