Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigte am Dienstag die bisher gültige Rechtsprechung, wonach betroffenen Fluggästen je nach Länge der Reisestrecke eine pauschale Ausgleichszahlung von 250, 400 oder 600 Euro zusteht. Nach Ansicht der Richter müssen Fluglinien Kunden, die ihr Ziel erst mit drei oder mehr Stunden Verspätung erreichen, genau so entschädigen wie Passagiere, deren Flug annulliert wurde. Die Passagiere müssten ähnliche Unannehmlichkeiten hinnehmen, nämlich einen Zeitverlust“
Zugleich wiesen die Luxemburger Richter daraufhin, dass der Anspruch entfällt, wenn die Verspätung auf „außergewöhnliche Umstände“ wie Terroranschläge, heftige Gewitter oder ähnliche Gründe zurückzuführen sei, die nicht im Verantwortungsbereich der Airline lägen. Auf das gültige Entschädigungsrecht können sich demnach alle Passagiere berufen, die nach Inkrafttreten der entsprechenden EU-Verordnung am 17. Februar 2005 von erheblichen Verspätungen betroffen waren – sofern dem keine nationalen Vorschriften, etwa zur Verjährung, entgegenstehen.
Im konkreten Fall hatten das Amtsgericht Köln und der englische High Court of Justice den EuGH um Auslegung des Unionsrechts gebeten, um in anhängigen Klagen entscheiden zu können.
Luxair: Nichts Überraschendes
Für die Luxair in Luxemburg birgt das Urteil nichts Überraschendes. Seit mehreren Jahren schon werden die EU-Bestimmungen angewandt. Bei Flugverspätungen seien Passagiere in der Vergangenheit effektiv entschädigt worden, so Yves Hoffmann, Pressesprecher der Gesellschaft gegenüber Tageblatt.lu. Verspätungen von mehreren Stunden seien schnell erreicht, wenn etwa in einem außereuropäischen Land auf Ersatzteile für eine defekte Maschine gewartet werden müsse.
Die Passagierrechte sind übrigens in einer Broschüre enthalten, die Luxair bereits vor einigen Jahren veröffentlicht hat, so Hoffmann. Wer von der Fluggesellschaft entschädigt werden muss, muss jedoch selbst aktiv werden.
De Maart

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