Donnerstag27. November 2025

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Das deutsche Finanzamt bittet zur Kasse

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Unternehmen, die ihren Angestellten einen Firmenwagen zur Verfügung stellen, müssen die diesbezügliche Mehrwertssteuer seit kurzem im Land des Angestellten errichten und nicht mehr im Land, wo die Firma ihren Sitz hat.

Das deutsche Finanzamt in Trier hat am Mittwoch in einer Mitteilung auf eine Rechtsänderung im deutschen Umsatzsteuergesetz hingewiesen, die am 30. Juni in Kraft getreten ist.

Die Gesetzesänderung betriff auch Firmenwagen, welche die Arbeitgeber ihrem Personal zur Verfügung stellen. Was bei Gehaltsverhandlungen ein beliebtes Extra ist, wird steuerlich regelmäßig als eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers angesehen, die der Umsatzsteuer unterliegt, so das Finanzamt. Die neue Regelung besagt, dass nicht mehr der Wohnsitz des Arbeitgebers bei der Berechnung der Steuer ausschlaggebend ist, sondern der Wohnsitz des Angestellten.

Viele Grenzgänger sind betroffen

In der Region Trier sind viele Pendler, die einen Firmenwagen von ihrem Arbeitgeber erhalten haben von der Neuregelung betroffen. Bisher wurde diese Leistung in Luxemburg versteuert. Jetzt wird sie aber in Deutschland versteuert.

Das Finanzamt rät den Luxemburger Unternehmen, die ihrem Personal Wagen zur privaten Nutzung zur Verfügung stellen sich zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt in Saarbrücken zu melden. Dort werden sie dann registriert und müssen regelmäßig Umsatzsteuererklärungen abgeben. Das Finanzamt erinnert daran, dass diese Regelung auch für deutsche Unternehmen, die Ausländern einen Firmenwagen zu privaten Zwecken überlassen Gültigkeit hat. Sie müssen ihre Erklärung beim zuständigen Finanzamt im Ausland einreichen.

Eine ähnliche Regelung existiert in Belgien. Dort machten vor einigen Monaten Beamte der Zoll- und Akzisen-Verwaltung in letzter Zeit Jagd auf Autos mit dem L-Kennzeichen. Kontrolliert wurden in Luxemburg immatrikulierte Pkws, die von belgischen Besitzern auf belgischen Straßen gefahren werden. Überprüft wurde vor allem, ob die Fahrer über eine entsprechende Genehmigung verfügten. Er wurde überprüft, ob die Hauptgeschäftstätigkeit in Luxemburg oder in Belgien angesiedelt ist. In Luxemburg ist die Zulassungs- und die Verkehrssteuer besonders bei hubraumstarken Autos günstiger als in Belgien.