Mit rund zwei Drittel der Luxemburger Familien, die derzeit Mitglieder von Luxemburger Mutualitätsgesellschaften sind, die meisten davon in der von diesen im Jahr 1956 gegründeten „Caisse médico-chirurgicale mutualiste“, die seit Jahresbeginn „Caisse médico-complémentaire mutualiste“ heißt, liegt Luxemburg prozentual im Bereich der freiwilligen Zusatzversicherungen zu den gesetzlichen Krankenkassen weltweit vorne.
Mit dem neuen Gesetz wird der bisherige „Conseil supérieur de la mutualité“ abgeschafft. Vom Großherzog auf Vorschlag der Regierung ernannt, waren dessen Mitglieder hauptsächlich Verantwortliche aus den Reihen der 51 Gesellschaften. Ihre Aufgabe war vor allen Dingen die Überwachung der Statutenänderungen und das Erstellen von Gutachten bei der Zuteilung von staatlichen Unterstützungen. Eine weitere Aufgabe war die Kontrolle der Konten der Gesellschaften, die diese dem Sozialministerium jährlich unterbreiten müssen.
Neue Kontenkontrolle kommt
Angesichts der Tatsache, dass der Umfang und damit auch die finanziellen Mittel einiger Gesellschaften in aktuellen Zeiten eine ganz andere Größenordnung angenommen haben, wirkt es heute befremdend, dass Mitglieder von Mutualitätsgesellschaften, die im Nationalen Rat sitzen, die Konten anderer Mutualitätsgesellschaften prüfen sollen. Die Kontrolle der Finanzen der Gesellschaften und Vereine wird daher mit dem neuen Gesetz nach außen verlagert.
Gesellschaften mit einem Guthaben von unter 100.000 Euro werden ihre Konten von einem Buchhalter („comptable“) prüfen lassen müssen. Bei einem Guthaben von 100.000 bis 999.999 Euro muss es ein unabhängiger Buchhalter sein („expert-comptable“), bei über einer Million Guthaben ein Betriebsprüfer („réviseur d’entreprise“). Die von diesen erstellten Kontenprüfungen müssen von der Generalversammlung gutgeheißen werden, ehe sie dem Sozialministerium zu einer weiteren Kontrolle zugestellt werden.
Neu wird auch sein, dass sich die Gesellschaften im Handelsregister („Régistre de commerce et de sociétés“ – RCS) eintragen und dort auch ihre Statuten hinterlegen müssen. Und eine weitere, wichtige Neuerung wird es geben: Die Gesellschaften brauchen künftig eine ministerielle Zulassung. Das gilt auch für die Gesellschaften, die im Sinne des Gesetzes aus dem Jahr 1961 bereits eine solche besitzen. Sie müssen sich im Prinzip dem neuen Gesetz anpassen, das am 1. Januar 2017 in Kraft treten soll. Allerdings ist eine Übergangszeit von drei Jahren vorgesehen.
Ministerielle Zulassung erforderlich
Wenn der Minister künftig feststellt, dass eine Gesellschaft das neue Gesetz nicht einhält oder der Vorstand gegen die eigenen Statuten verstößt, kann er auch strafend einwirken.
In diesem Fall kann er die Zulassung bis zu maximal sechs Monate zurückziehen. Während dieser Zeit dürfen Gesellschaften noch ihre Leistungen auszahlen, allerdings dürfen sie keine Beiträge einnehmen. Wenn nach sechs Monaten immer noch Verstöße vorliegen, kann der Minister die Zulassung entziehen.
Mehr Informationen finden Sie in der Montagsausgabe des Tageblatt.
De Maart

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