Das Verwaltungsgericht hatte am 12. Oktober gefordert die großherzogliche Verordnung, die auf einer Übereinkunft zwischen einer „Intersyndicale“ und dem Bildungsminister Claude Meisch beruht, außer Kraft zu setzen. (Link)
Die Reaktion des Bildungsministeriums auf dieses Urteil scheint überaus gelassen. Lex Folscheid erläutert, dass aus drei Gründen dieses Urteil keine größeren Auswirkungen für das Ministerium habe.
Eher auf die Form bezogen
Der erste Grund sei, dass das Verwaltungsgericht sich eher auf die Form des Reglements bezogen habe. Es gehe vor allem um die Umsetzung „wie wir das Abkommen mit der „Intersyndicale“ im Rahmen der Mediation umgesetzt haben“, sagt Folscheid. Das würde bedeuten, dass der Inhalt der Verordnung nicht tangiert sei und somit nicht in Frage gestellt werde. Das Verwaltungsgericht sei also daher zur Entscheidung gekommen, dass es nur von der Form her nicht so sei wie man sich das erwartet habe, so Folscheid weiter.
„Der zweite Punkt ist, dass die Maßnahmen, die in diesem Mediationsabkommen beschlossen wurden und die wir hier umgesetzt haben im ersten Jahr sowieso noch nicht voll zu Anwendung gekommen sind“, bemerkt er. Das erste Jahr sei ein Übergangsjahr gewesen. Das Ministerium habe sich Zeit nehmen wollen um das Abschlussjahr das sogenannte „Premièresjoer“ noch mal neu zu organisieren.
Verordnung bereits außer Kraft
Der dritte Grund sei, dass das Verwaltungsgericht sich hier zu einer großherzoglichen Verordnung ausgesprochen habe die schon gar nicht mehr in Kraft gewesen sei. Fast zeitgleich zu dieser Verordnung, die laut Folscheid in „urgence“ beschlossen wurde, habe man ein weiteres Reglement auf den Instanzenweg gebracht. „Über die normale Prozedur“, betont er.
Dieses sei im September umgesetzt worden und habe somit das erste Reglement außer Kraft gesetzt. Somit habe sich das Verwaltungsgericht bei dem aktuellen Urteil auf eine Verordnung berufen, die ohnehin bereits annulliert war, bekräftigt er.
Berufung ja oder nein?
Beim Bildungsministerium sei man nun dabei das Urteil zu analysieren um dann eine Entscheidung zu treffen ob man in Berufung gehe oder nicht, so Folscheid.
„Für den Fall, dass das Ministerium sich entscheidet nicht in Berufung zu gehen, muss man sehen ob einzelne Elemente der Vergütung der Lehrer rund um die Abschlussexamen nochmals anders geregelt werden. Dafür haben wir unsere Prozeduren und Maßnahmen um dies reibungslos zu klären», erläutert er.
Somit sei laut Folscheid die einzige Auswirkung, dass für das Abschlussjahr bei verschiedenen Lehrer nochmals berechnet werden müsse was sie als Vergütung für ihre Bemühungen bisher erhalten haben.
De Maart

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