Das Spiel mit der Gesundheit

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LUXEMBURG – Sind Mobilfunkantennen schädlich? Wo dürfen sie installiert werden? Das Parlament hat sich am Mittwoch der Frage angenommen.

Die Grünen haben die Thematik der Mobilfunkantennen auf die Tagesordnung des Parlaments am Mittwoch setzen lassen. Als Grund geben sie ein Urteil des Verwaltungsgerichtes aus dem Jahre 2009 an. Die Richter hatten damals zwei Einwohnern aus Crauthem in letzter Instanz recht gegeben, die gegen die Inbetriebnahme von sechs Mobilfunkantennen ihrer Nachbarschaft geklagt hatten.

Das Ziel des sektoriellen Mobilfunkantennenplanes ist es, eine optimale Abdeckung Luxemburgs zu erreichen, was den Handyempfang angeht, und parallel den Wildwuchs an GSM-Antennen zu vermeiden.
Ein großherzogliches Reglement von 2006 enthält eine Kartographie der Installationen in allen Gemeinden des Landes. Das „Institut luxembourgeois de régulation“ (ILR) ist für die Verwaltung dieser Karten verantwortlich.
Die Mobilfunknetzbetreiber müssen beim Innenministerium und beim Umweltministerium eine Genehmigung einholen, wenn sie eine Antenne aufstellen wollen. Jede Antenne muss außerdem beim ILR, der Umweltverwaltung und bei der Gewerbeinspektion (ITM) gemeldet werden. Wenn das Montieren einer Antenne spezielle Bauarbeiten voraussetzt, muss der Bürgermeister seine Einwilligung geben. Er kann seine Erlaubnis verweigern, wenn die Mobilfunkstation in einem geschützten Areal (Naturschutzgebiet, historisches Gebäude …) installiert werden soll.
Wenn Antennen angebracht worden sind ohne die Genehmigung des Bürgermeisters, die aber im sektoriellen Plan hätten vorgesehen werden können, hat der Antennenbetreiber drei Monate Zeit, um die Gemeinde über die Existenz der neuen Station zu informieren. Das Gemeindeoberhaupt hat seinerseits dann auch drei Monate Zeit, um seine Entscheidung zu treffen. Das Reglement besagt auch, dass alle Stationen, die nicht mehr benutzt werden, vom Netzbetreiber, innerhalb eines Monats beseitigt werden müssen.
Der Plan sieht ebenfalls die Schaffung einer Sonderkommission vor. Sie soll die Umsetzung des sektoriellen Planes begleiten und die Einhaltung der geltenden Gesetzgebung überwachen. (rh)

Das Urteil schaffte Jurisprudenz, weil es den Klägern nicht mehr die Beweislast aufbürde, sondern den Funkantennenbetreibern, die beweisen müssten, dass ihre Anlage nicht schädlich sei. Die Lektüre wissenschaftlicher Studien zum Thema liefere keinen Beweis für die Unschädlichkeit der Antennen. Aus diesem Grund sei es im Interesse der Betroffenen, gegen die Genehmigungen vorzugehen, so die Richter weiter. Das Vorsorgeprinzip war bis jetzt nicht im Gesetz eingeschrieben. Es wurde durch dieses Urteil gestärkt.

Globalbelastung

Das Gericht sagte auch, dass im Fall, mehrerer Betreiber an einem Standort die Globalbelastung jeder Antenne bei der Genehmigungen berücksichtigt werden müsste und nicht nur der Emissionswert der einzelnen Antennen.

Alle Redner waren einverstanden, den Gesundheitsschutz zu verbessern und den sektoriellen Plan an die neusten medizinischen und technischen Erkenntnisse anzupassen. Die Einführung neuer Grenzwerte blieb aber umstritten ebenso wie die Ausarbeitung regionaler Mobilfunkpläne. Im Augenblick schreibt das Gesetz einen Höchstwert von 3 Volt/Meter vor. Gefordert wird ein neuer Höchstwert von 0,6 Volt/Meter.

Kontrolle ist besser …

Einige Parlamentarier unterstützten den Vorschlag von „déi gréng“, regelmäßige Messungen in der Nähe der Antennen vorzunehmen und das Gesundheitsministerium in die Genehmigungsprozedur der Anlagen einzubinden. Auf diese Weise könne der Schutz der Bevölkerung am besten garantiert werden.