Änderungen im Gesundheitswesen

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Das Gesetz für einen neuen Spitalplan in Luxemburg bringt einige Änderungen.

Bislang wurde der Spitalplan über den Weg eines großherzoglichen Reglements vorgegeben. Weil der Staatsrat dies jedoch bei der Vorlage eines neuen Reglements kritisiert hat, wurde entschieden, ein eigenes Gesetz zu erstellen, das die Aktivität im Gesundheitssektor für die nächsten zehn Jahre regeln soll.

Nachstehende Dienste müssen von einem Krankenhaus angeboten werden:
1) Kardiologie
2) Viszerale Chirurgie (Bauchchirurgie)
3) Dialyse
4) Gastroenterologie (Magen und Darm)
5)Akute Geriatrie
6) Chirurgische Tagesklinik
7) Einfache Tagesklinik
8) Medizinische Bildgebung
9) Internist
10) Geburtshilfe
11) Akute Psychiatrie
12) Intensive Pflege
13) Palliative Pflege
14) Traumatologie
15) Notklinik

Damit bot sich gleichzeitig auch die Möglichkeit, Änderungen am bisherigen Gesetz aus dem Jahre 1998 vorzunehmen, auf dem die großherzoglichen Reglemente fußten. Gesundheitsminsiterin Lydia Mutsch stellte das Gesetz am Dienstag vor.

Medizinische Ebene

Auf medizinischer Ebene werden die Krankenhäuser in Zukunft 15 Pflichtdienste anbieten müssen, um zugelassen zu werden. Eine andere Liste hält fest, welche Abteilungen in welcher Zahl auf nationaler Ebene eingerichtet werden können, aber nicht müssen. Eine dritte Liste zählt jene Dienste auf, die als „national“ bezeichnet werden. Sie werden nur in einem Krankenhaus im Lande erlaubt.

Eine Sonderstellung kommt dabei der Pädiatrie zu. So wird am allgemeinen Prinzip festgehalten, dass alle mit Kindern zu tun habende Dienste rundum die Kinderklinik in Luxemburg konzentriert werden sollen. Allerdings soll jedes Krankenhauszentrum auch eine Auffangstation für Kinder anbieten, die eine ambulante Behandlung bei geringeren Übeln ermöglicht.

Damit soll vermieden werden, dass Familien aus dem ganzen Land nach Luxemburg anreisen müssen, wenn ihrem Kind eine Kleinigkeit zustößt. Für Ministerin Lydia Mutsch durchaus vertretbar, da die „Centres hospitaliers“ auch über eine Geburtenstation verfügen.

Bettenzahl

Das neue Gesetz gibt auch den Rahmen für die Zahl der Betten in den Krankenhäusern vor, die in den nächsten zehn Jahr maximal genehmigt werden können. Wie viele Betten jedes einzelne Krankenhaus schlussendlich haben wird, wird in der neuen Genehmigung festgelegt.

2.846 Krankenbetten stehen in Luxemburg zur Verfügung, davon sind deren 2.332 für akute Krankheitsfälle. In dieser Kategorie liegt die Auslastung bei 72%. Das ist mehr als ausreichend und weit unter der Grenze von 85%, die nicht überschritten werden sollte, wenn man z.B. noch auf eventuelle Katastrophen reagieren können will.

Dennoch sieht das Gesetz vor, dass die Zahl der Akutbetten in den nächsten zehn Jahren auf 2.350 steigen darf, wenn die aktualisierten „Cartes sanitaires“ dies ausweisen. Wobei die „Centres hospitaliers“ mindestens 300 und maximal 700 Akutbetten anbieten können.

Mittlere Aufenthaltsdauer

Ganz anders sieht es bei den Betten für eine mittlere Verweildauer im Krankenhaus aus. Hier liegt Luxemburg mit über 90% Auslastung bereits im roten Bereich. Es reiche hinten und vorne nicht, so die Ministerin. Das gilt besonders für die Bereiche geriatrische oder funktionelle Rehabilitation, für die psyschiatrische Rehabilitation oder Palliativstationen.

Aus diesem Grunde werde man die Zahl dieser Betten kurzfristig von aktuellen 514 auf 750 anheben, um auch hier die 85%-Marke anzusteuern.

Eine ganz neue Kategorie wird mit den sogenannten Langzeitbetten geschaffen. Sie werden vor allen Dingen in der Psychiatrie benötigt. Dementsprechend werden 60 von insgesamt 87 Betten dieses Typs in der neuen Ettelbrücker Rehaklinik eingerichtet. 20 Betten werden Patienten mit anderen Krankheiten oder z.B. Komapatienten vorbehalten.

Ambulante Behandlung

Ausgebaut werden soll in Zukunft auch die ambulante Behandlung in den „Centres hospitaliers“. Immer mehr Eingriffe können heutzutage ambulant, d.h. ohne Krankenhausaufenthalt, vorgenommen werden. Welche dies sind, wird vom „Comité scientifique de la santé“ festgelegt. Zwischen 2010 und 2014 stiegen diese Eingriffe um 8,3%.

Mit dem neuen Gesetz wird auch eine Neuerung bei der sogenannten Sanitärkarte („Carte sanitaire“) eingeführt. Diese ist im Prinzip eine Bestandsaufnahme der nationalen Situation im Gesundheitswesen, auf deren Grundlage die nationalen medizinischen Bedürfnisse ebenso errechnet werden wie die Zahl der benötigten Krankenhäuser und die Zahl der Betten.

Aktualisiert

Bislang bildete die „Carte sanitaire“ für die Jahre 2008/2009 die Berechnungsgrundlage. Da der Staatsrat auch dies kritisiert hatte, mit dem Verweis, die Zahlen seien nicht mehr aktuell genug, wird im neuen Gesetz festgehalten, dass die „Carte sanitaire“ alle zwei Jahre aktualisiert werden muss und die Bedürfnisse je nach Stand angepasst werden.

Im neuen Gesetz wird auch eine Definition der Krankenhäuser festgehalten. Dies wird es erlauben, die Betriebszulassungen endlich ordentlich zu regeln. Was dann wiederum wichtig ist bei der Zuteilung von staatlichen Finanzhilfen im Falle von Umbauten oder neuen Projekten. Diese werden zu 80% vom Gesundheitsministerium via des von ihm verwalteten Fonds zur Finanzierung der Krankenhausinfrastruktur und zu 20% von der nationalen Gesundheitskasse getragen.

Dokumentationszentrum

In diesem Zusammenhang wird auch die Rolle des „Commissaire du gouvernement aux hôpitaux“ gestärkt.
Ein für die Ministerin wichtiger Punkt ist das Einführen eines professionellen Dokumentations- und Informationszentrums, das nach im Gesetz vorgegebenen Anordnungen geführt werden muss. Dies wird für alle Krankenhäuser Pflicht.

Kompetenznetzwerke

Schlussendlich setzt die Ministerin auch weiterhin auf eine Bündelung der Kräfte. Die Krankenhäuser sollen in verschiedenen Bereichen zusammenarbeiten, so ihr Wunsch – der bislang auf wenig Gegenliebe stieß, vielleicht weil man mit dem bisher genutzten Begriff „Kompetenzzentren“ abschreckte, so Lydia Mutsch. Aus diesem Grund spricht sie jetzt von Kompetenznetzwerken. Will heißen, eine solche Zusammenarbeit kann auch an mehreren Standorten erfolgen. An mindestens zwei. Ein Krankenhaus allein kann keinen Antrag auf die Bezeichnung „Kompetenzzentrum“ beantragen.