Donnerstag23. Oktober 2025

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GrenzgängerFinanzgericht: Deutschland darf in Luxemburg geleistete Überstunden besteuern

Grenzgänger / Finanzgericht: Deutschland darf in Luxemburg geleistete Überstunden besteuern
Ein deutsches Gericht sagt: Die Besteuerung von in Luxemburg geleisteten Überstunden ist rechtmäßig Symbolfoto: Editpress/Fabrizio Pizzolante

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hält die Besteuerung von in Luxemburg geleisteten Überstunden in Deutschland für rechtmäßig. Steueranwalt Stephan Wonnebauer hat Revision angekündigt – und sieht die Rechtslage weiter als offen an.

Die Debatte um das neue Grenzgänger-Steuerabkommen geht weiter. Denn: Die Besteuerung von in Luxemburg geleisteten Überstunden in Deutschland ist rechtmäßig. So lautet ein Entscheid des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz in mehreren Klageverfahren vom 1. Oktober. Seit 2024 müssen Grenzgänger aus Deutschland ihre in Luxemburg gearbeiteten Überstunden in ihrer Heimat versteuern.

Der Steueranwalt Stephan Wonnebauer sieht die Rechtslage in einem Schreiben vom Mittwoch jedoch als „noch nicht abschließend geklärt“. Das Gericht sei sich „unsicher“. Bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) könnten noch mehrere Monate vergehen. Aus diesem Grund bleibe die Rechtslage weiterhin offen – und Überstunden würden weiterhin von den Finanzämtern besteuert.

Das Finanzgericht sieht laut Wonnebauer kein Rückwirkungsverbot – also dass das Gesetz in diesem Fall nicht verbotenerweise rückwirkend angewendet wurde. Zwar erfasse das geänderte Doppelbesteuerungsabkommen auch gesamte Einkünfte. Einkunftsteile wie hier die Überstunden seien jedoch bereits seit 2017 nach deutschem nationalen Recht steuerpflichtig.

Rechtsanwalt will Revision einlegen

Aus dem Wortlaut der Luxemburger Steuerbefreiungsvorschrift ergebe sich in den Augen des Gerichts, dass die Überstunden als in Luxemburg nicht versteuert gelten. Eine tatsächliche Besteuerung liege daher nicht vor. Darüber hinaus nehmen die Richter Wonnebauer zufolge ein sogenanntes „Treaty Override“ hin – dies bedeutet, dass die nationale Vorschrift des Einkommensteuergesetzes das Doppelbesteuerungsabkommen überschreibt.

Dass die Finanzbehörde die Überstunden über eine längere Zeitspanne hinweg entgegen dem Gesetz nicht besteuert hat, beschreibt der Rechtsanwalt als problematisch. Die Situation „führe nicht zu einem Vertrauen des Bürgers in diese Rechtsanwendung“. 

Zudem wirft Wonnebauer den deutschen Finanzämtern vor, lange untätig geblieben zu sein. Diese könnten sich „in jedem Besteuerungsjahr die Rechtsanwendung neu überlegen“, schreibt Wonnebauer – seit 2017 habe sich jedoch kein deutsches Finanzamt mit der Besteuerung von Überstunden beschäftigt.

Wonnebauer wird nach eigenen Angaben Revisionen gegen das Urteil einlegen. (les)


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Nomi
23. Oktober 2025 - 16.44

Als Frei'Stonnen kompensei'eren !

Reinertz Barriera Manfred
23. Oktober 2025 - 15.40

Dann sollte man die in Luxemburg geleisteten Ueberstunden in Deutschland nicht mehr melden ; aus der Maus !