Uber in LuxemburgDas sind die Details zur Gesetzeslage

Uber in Luxemburg / Das sind die Details zur Gesetzeslage
 Foto: AFP

Jetzt weiterlesen! !

Für 0,59 € können Sie diesen Artikel erwerben.

Sie sind bereits Kunde?

In seiner Antwort auf eine parlamentarische Anfrage gab Arbeitsminister Georges Mischo Erklärungen über die gesetzlichen Vorschriften bezüglich Plattformen wie Uber, die bald in Luxemburg starten wird.

Anfang Mai war bekannt geworden, dass Uber ab Mitte Juni auch in Luxemburg vertreten sein wird, dies in Zusammenarbeit mit Webtaxi. Laut den Gewerkschaften ist die Ankunft des Unternehmens, das für seine Sozialdumpingpraktiken bekannt ist, ein Grund zur Besorgnis. Uber steht u.a. oft in der Kritik wegen der Beschäftigung scheinselbstständiger Taxifahrer.

Die beiden LSAP-Abgeordneten Yves Cruchten und Georges Engel (LSAP) hatten in einer parlamentarischen Anfrage die zuständigen Minister um Einzelheiten sowohl rechtlicher als auch praktischer Natur gebeten.
Arbeitsminister Georges Mischo erinnert in seiner Antwort daran, dass Uber wie jeder andere Arbeitgeber über eine Gewerbeanmeldung verfügen müsse, und die Fahrer müssten sozialversichert sein. In Luxemburg ansässige digitale Plattformen müssen wie jede Firma über eine ordnungsgemäße Niederlassungserlaubnis verfügen. Gemäß der Dienstleistungsfreiheit innerhalb der EU kann eine digitale Plattform aber auch von einem anderen EU-Land aus in Luxemburg tätig sein und benötigt dann keine luxemburgische Genehmigung, wenn sie nicht hier ansässig ist.

Problem „Scheinselbstständige“

Der gesetzliche Rahmen dürfte sich bald ändern. Am 24. April 2024 hat das Europäische Parlament die Richtlinie über Plattformarbeit verabschiedet, die vor allem die Beschäftigungsbedingungen für Personen, die über eine digitale Plattform arbeiten, verbessern soll und neue Regeln zur Behebung der Scheinselbstständigkeit einführt.

Der Text muss noch formell vom Rat der EU angenommen werden, was im Mai oder Juni 2024 der Fall sein dürfte. Laut Georges Mischo verpflichtet sich die Regierung, die Richtlinie innerhalb der darin vorgesehenen Frist umzusetzen, um so einen Rechtsrahmen für die Arbeit der digitalen Plattformen zu stellen.

Um die Problematik der „Scheinselbstständigen“ zu bekämpfen, die ihre Tätigkeit über eine solche Plattform ausüben, wird eine widerlegbare gesetzliche Beschäftigungsvermutung eingeführt. Diese Vermutung soll eine Verfahrenserleichterung für alle Personen sein, die eine Arbeit über eine Plattform ausführen, und insbesondere für „Scheinselbstständige“, die ihren Arbeitnehmerstatus feststellen lassen wollen. Die Beweislast liegt bei der Plattform, d.h. sie muss beweisen, dass kein Arbeitsverhältnis besteht. Um die Umsetzung und Einhaltung der Vermutung zu gewährleisten, würden außerdem Kontrollmaßnahmen oder praktische Empfehlungen eingeführt.

Um festzustellen, welches Verhältnis zwischen einem Fahrer und einer Plattform besteht, würden Gerichte u.a. berücksichtigen, ob es sich um eine einmalige oder wiederholte Tätigkeit handelt. Dabei werde die Anzahl der geleisteten Stunden und die Höhe des Einkommens geprüft, das sich aus der Tätigkeit ergibt. Es werde dabei ebenfalls geprüft, ob der Fahrer eine gewisse Flexibilität genießt oder ob er verpflichtet ist, sich mit einer Plattform zu verbinden. Auch die effiziente Organisation der Plattform spiele eine Rolle, z.B. ob die Plattform eine Validierung der Zeitfenster der Fahrer vornimmt oder ob die Lieferfahrer die Informationen über die auszuführenden Fahrten nach der Validierung durch die Plattform erhalten.

Laut dem Arbeitsminister sind noch vor diesem Sommer umfassende Beratungen mit den wichtigsten Akteuren der Branche hinsichtlich der Reform des Taxigesetzes von 2016 geplant. Im Gespräch sei auch die eventuelle Schaffung einer nationalen Plattform. Mischo geht davon aus, dass die endgültige Fassung des Gesetzentwurfs in der zweiten Hälfte dieses Jahres vorgelegt wird.