Grenzgänger: Schrittweise Gleichberechtigung

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Die Grenzgänger werden auch in Zukunft anders als die Luxemburger Arbeitnehmer behandelt werden, wenn sie ihren Job verlieren.

Ab  dem 1. Mai 2010 werde sich nichts für den in Luxemburg arbeitslos gewordenen Grenzgänger als solchen ändern. Das hat Beschäftigungsminister Nicolas Schmit bei einem  Treffen  mit einer OGB-L-Delegation am Mittwoch gesagt.

Der Grenzgänger oder Grenzgängerinnen müssten sich weiterhin bei der  zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnsitzlandes arbeitslos melden. Dort hätten sie dann  Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung gemäss den dort gängigen Regeln und entsprechend EU-Bestimmungen. Neu hingegen ist, dass Luxemburg ab dem 1. Mai 2010 der Arbeitsverwaltung des Wohnsitzlandes die während der ersten drei Monate an den arbeitslosen Grenzgänger gezahlten Leistungen in voller Höhe zurückerstatten muss. Diese Neuregelung ist auf eine EU-Verordnung zurückzuführen.

Verwaltungen vorbereiten

Die betroffene Person können sich bereits heute bei der Arbeitsverwaltung in Luxemburg (ADEM) als arbeitsuchend einschreiben. Sie hat aber keinen Anspruch auf die gleichen Dienstleistungen wie die gebietsansässigen Arbeitsuchenden etwa bei der Arbeitsvermittlung.  Dies wird im Rahmen der europäischen Verordnung geändert, jedoch erst ab dem 1. Mai 2012.

Luxemburg hatte sich eine längere Frist zur vollen Anwendung der Verordnung erbeten, um die zuständigen Dienststellen entsprechend aufrüsten zu können. „Würde wir sie gleich umsetzen, würde unser System zusammenbrechen“, sagte  Arbeitminister Nicolas Schmit gegenüber tageblatt.lu.

Seine Politik, neue Adem-Filialen zu schaffen, werde in Zukunft auch den Grenzgängern zugute kommen, die in Luxemburg auf Arbeitssuche sind, so Schmit. Dass bei der Ausarbeitung der EU-Verordnung 2003/04 Luxemburg eine zusätzliche  Frist eingeräumt worden sei, begrüßte Schmit. „2012 müssen wir in der Lage sein, unseren Verpflichtungen gegenüber jenen Leuten nachzukommen, die zum ökonomischen und sozialen  Wohlstand des Landes beitragen“, so Schmit. 

Zusätzliche Rechte ab 2012

Ab 2012  wird ein Arbeitsloser mit Wohnsitz im Ausland Anrecht auf die gleichen Unterstützungsmaßnahmen  wie die gebietsansässigen Arbeitslosen haben, so Weiterbildungskurse und Wiedereingliederungshilfen. Voraussetzung jedoch ist, dass er  zuletzt in Luxemburg gearbeitet und sich sich an seinem Wohnort als arbeitslos gemeldet hat.

Die Adem wird dem Nichtluxemburger Jobsuchende dann auch Arbeitsstellen-Zuweisungen zustellen, so wie sie dies für gebietsansässige Stellensuchende bereits tut. Die Kehrseite der Medaille: Der Grenzgänger wird sich denselben  Pflichten wie sein luxemburgischer Leidensgenosse unterwerfen müssen, andernfalls das Recht auf Adem-Hilfe verfällt. Dazu gehört u.a. auch, auf Arbeitsstellen-Zuweisungen zu reagieren.  lmo