Die Einzelhaltung verstoße gegen den Tierschutz, weil sie „das Bedürfnis des Esels nach sozialem Kontakt unangemessen“ einschränke. Der Kreis Bernkastel-Wittlich hatte angeordnet, dass der Halter eines Eselhengstes einen weiteren Esel dazustellen und die Tiere auf einem 500 Quadratmeter großen Gelände unterbringen muss.
Der einsame Esel habe sich bei Kontrollen des Kreis-Veterinärs bereits verhaltensauffällig gezeigt: Er sei verängstigt und übermäßig scheu gewesen, hieß es. Der Eselsbesitzer hatte gegen die Anordnung geklagt.
Auch nach Jahren der Einzelhaltung könne das Tier noch mit Artgenossen zusammengebracht werden, befand das Gericht. Eine 500 Quadratmeter große Weide bräuchten die Esel aber nicht. Derzeit ist der Esel in einem etwa 50 Quadratmetern großen Gehege in Hanglage untergebracht. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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