Staatsanwalt: Journalist leitete Informanten

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Der in der Luxleaks-Affäre angeklagte französische Journalist war aktiv an der Ausübung eines Strafvergehens beteiligt, sagt am Montag Luxemburgs Staatsanwalt.

Zwei Personen sind im Zuge der Luxleaks-Affäre von der Luxemburger Staatsanwaltschaft angeklagt worden. Der Anklage von Antoine Deltour im Dezember 2014 folgte wenig später eine zweite gegen einen weiteren ehemaligen Mitarbeiter des Consulting-Unternehmens PricewaterhouseCoopers. Deltour hatte nach seiner Kündigung bei PwC im Jahr 2010 etliche Dokumente über Steuervorbescheide (Tax Rulings) kopiert und sie dann einem französischen Journalisten überreicht. Vertrauliche Dokumente kopiert hatte wenig später auch ein zweiter Mitarbeiter.

Bei der Befragung dieses zweiten Ex-Mitarbeiters sei die Rolle des französischen Journalisten genauer umrissen worden, die er bei der Straftat gespielt habe. Das sagt am Montag die Staatsanwaltschaft in einer Mitteilung. Die Rolle des Journalisten habe sich nicht nur auf das Sammeln von Informationen beschränkt, die der Angeklagte angeboten habe. Vielmehr habe der Journalist den Angeklagten bei der Suche nach Dokumenten, die ihn interessierten, angeleitet. Der Journalist habe demnach eine aktivere Rolle bei der Ausübung der Straftat gespielt, heißt es.

Die Staatsanwaltschaft weist den Vorwurf der Beschneidung des Rechtes des Journalisten auf Quellenschutz oder sonstiger Rechte der Journalisten.

Die Ankündigung, dass ein bekannter französischer Journalist im Zusammenhang mit Luxleaks angeklagt worden sein, hatte vergangene Woche zu empörten Reaktionen in der internationalen Presse gesorgt. Die Rede war u.a. von Beschneidung der Meinungsfreiheit.

Am Freitag reagierte die Europäische Journalisten-Föderation EJF gemeinsam mit der ALJ (Association luxembourgeoise des journalistes) aus Luxemburg in einem Brief an den Kommissionspräsidenten Jean-Claude Juncker. Darin zeigt man sich sehr beunruhigt über die Anklage durch die Luxemburger Justiz. Sie sei unverhältnismäßig und verstoße sowohl gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention als auch gegen Artikel 11 der EU-Grundrechtscharta. Beide Artikel verteidigen das Recht auf freie Meinungsäußerung und Information.

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