ValentinstagWas bei der Rückgabe von Geschenken zu beachten ist

Valentinstag / Was bei der Rückgabe von Geschenken zu beachten ist
Keine Retour-Garantie: Geschenke sollten mit Bedacht ausgesucht werden Foto: Editpress/Fabrizio Pizzolante

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Viele Menschen erhalten am Valentinstag ein Geschenk. Doch was tun, wenn es nicht das Richtige war? Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg klärt darüber auf, was bei der Rückgabe zu beachten ist.

Viele Paare beschenken sich an Valentinstag. Doch nicht immer verläuft alles nach Plan. Was muss man beachten, wenn das Geschenk zurückgegeben oder umgetauscht werden muss? Das Europäische Verbraucherzentrum Luxemburg hat in einer Pressemitteilung am Dienstag darüber aufgeklärt. Denn: je nachdem, wo das Geschenk gekauft wurde, zählen andere Bedingungen.

Wer im Laden einkauft, hat in der Regel Pech. Dort besteht kein Anspruch auf Umtausch. Wenn Verkäufer doch eine Geschenkrückgabe akzeptieren, dann als Geste des guten Willens. Natürlich sieht es bei Mängeln anders aus: In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Reparatur, Ersatz oder, falls nicht möglich, eine Rückerstattung oder Minderung des Kaufpreises.

Im Internet wird die Sache anders gehandhabt. Wer online shoppt, kann seinen Kauf innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen stornieren. Lediglich die Kosten für die Rücksendung des Geschenks können in Rechnung gestellt werden. Aber Achtung, es gibt Ausnahmen: Personalisierte Produkte oder Freizeitangebote, die an einem bestimmten Tag stattfinden, können nicht widerrufen werden. Dem Partner einen gravierten Ring oder Karten für ein Konzert zu schenken, sollte demnach gut überlegt sein, schreibt das Verbraucherzentrum.

Beliebt bei denen, die keine zündende Idee haben: der Geschenkgutschein. Auch hier gibt es einiges, was beachtet werden muss. In Luxemburg, Belgien und Frankreich kann der Aussteller des Gutscheins die Bedingungen für die Einlösung festlegen. Das heißt: Ist das Gültigkeitsdatum überschritten, muss der Gutschein nicht mehr angenommen werden. Auch hier akzeptieren einige Verkäufer aus Kulanz trotzdem den Geschenkgutschein. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht aber nicht. In Deutschland ist die Lage ähnlich: Dort ist es erlaubt, die Gültigkeit eines Gutscheins einzuschränken. (dr)