Gemeindewahlen in Luxemburg: Das müssen Sie wissen

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Jedes Mal, wenn Kommunalwahlen vor der Tür stehen, stellen sich etliche Fragen, was die Anwendung des Wahlgesetzes betrifft. Hier finden sie die Antwort.

„Darf ein Wahlbüro während der Auszählung der Stimmen abgeschlossen werden?“, „Dürfen Personen im Wartesaal des Wahlbüros der Auszählungsprozedur beiwohnen?“ Das sind nur einige Fragen, die sich die Wähler in Luxemburg oft stellen. Die CSV-Parlamentarier Diane Adehm und Gilles Roth auch – und wollten deshalb von Innenminister Dan Kersch Einzelheiten erfahren.

Dieser antwortete, dass im Wahlgesetz der Zugang zum Wahlbüro ganz klar definiert wird. Die Bürger hätten am Wahltag von 8 bis 14 Uhr die Gelegenheit, ihre Stimme abzugeben. Sie dürfen aber nur so lange im Wahlbüro bleiben, bis sie ihre Stimmen abgegeben haben. Natürlich dürfen sich die Mitglieder des Wahlbüros und etwaige Zeugen im Raum aufhalten.

Internationale Organisationen dürfen Wahlbeobachter schicken

Das Gesetz lässt außerdem die Präsenz von zugelassenen Wahlbeobachtern internationaler Organisationen im Wahllokal zu. Für den korrekten Ablauf der Wahlprozedur sei der Präsident des Wahlbüros verantwortlich, erklärte Kersch weiter. Er kann aber ein anderes Mitglied des Wahlbüros mit der Beaufsichtigung des Wartesaals beauftragen. Sie können Ruhestörer auffordern, sich an die Regeln zu halten und gegebenenfalls sie sogar des Lokals verweisen.

Weigert sich eine Person einer solchen Aufforderung, wird die Polizei gerufen. Der Unruhestifter muss mit einer Geldstrafe zwischen 500 und 5.000 Euro rechnen. Gewalttätiges Eindringen in ein Wahllokal wird mit einer Gefängnisstrafe von drei Monaten bis zwei Jahre bestraft sowie mit einer Geldstrafe von 500 bis 15.000 Euro.

Nach der Wahl schnell wieder nach Hause

Der Strafenkatalog muss des Weiteren klar sichtbar an der Eingangstür des Wahlbüros angebracht werden. Im Wartesaal werden nur die Wähler des Büros und die betroffenen Kandidaten geduldet. Der Wähler darf aber nur so lange dort bleiben, bis man ihm Zugang zum Wahllokal gewährt. Er muss sofort nachdem er seinen Wahlzettel in die Urne gesteckt hat, das Wahlbüro verlassen.

Die Kandidaten ihrerseits dürfen nur während der Öffnungszeit des Wahlbüros im Wartesaal verweilen. Sie haben aber das Recht, für jedes Wahlbüro einen Zeugen samt Ersatzzeugen zu benennen, der den Ablauf der Wahl beobachtet.

Bei der Auszählung kann abgesperrt werden

Bei der Auszählung der Stimmzettel sind weder Wähler noch Kandidaten im Raum erlaubt. In diesem Zusammenhang haben die Vorsitzenden des Wahlbüros das Recht, das Büro, wo die Auszählung stattfindet, abzuschließen. Diese Regelung soll den Mitgliedern des Wahlbüros erlauben, ihre Aufgabe in aller Ruhe und Seriosität zu erledigen.

Am 8. Oktober werden in den 105 Gemeinden Luxemburgs neue Gemeinderäte gewählt. Insgesamt nehmen 284.577 Personen am Urnengang teil. 34.634 davon sind Ausländer. In Luxemburg gibt es übrigens eine Wahlpflicht. Wähler, die einfach zuhause bleiben, könnten theoretisch sogar eine Geldstrafe aufgebrummt bekommen. In der Praxis wird das aber nicht getan.

Leonie
25. September 2017 - 7.42

Ech hu mech a leschten Zait puer mol mat verschiddenen Uleies u Politiker gewendt a krut entweder keng Äntwert oder se hu mer erklärt, se kënten naischt maachen. Wann daat wierklech sou ass, da stellt sech d'Fro, virwaat mir dann iwerhaat nach wiele gin. D'Äntwert dorober gët eis hei ofgehol, well mir mussen. Wann daat nët sou wier, gengen di Damen an di Hären sech Vlaischt och ausserhalb vun der Wahlperiod ëm hier Wieler beméien.

Jeannosch
21. September 2017 - 16.01

@R.Charles: Freiheit die ich meine, wird nicht mit der Abgabe einer Stimme an irgendeinen Kandidaten, den ich nicht will, zur Vernachlässigung meiner Rechte.Eher ist es gerechtfertigt, keine Stimme abzugeben ,wenn kein Kandidat meinen Vorstellungen entspricht oder der Wahl ,aus stillem Protest, fernzubleiben.Nun kommen Sie nicht Kandidaten gäbe es zur Genüge um zu panaschieren.Nein, in meiner Stadt stellen sich vier Parteien zur Wahl, nach sorgfältiger Analyse der Programme, der Kandidaten weiß ich dass ich keine Stimme abgeben werde. Übertrieben ausgedrückt für mich bieten Sie nicht die Gewähr.

René Charles
21. September 2017 - 15.25

WER NICHT WäHLT -bestimmt nicht mit, wie die Regierung zusammengesetzt sein wird. -trägt dazu bei dass grössere resp bestimmte Parteien (die er am wenigsten gewählt hätte) noch grosser warden resp an's Ruder kommen und mitbestimmen. -darf sich nicht darüber aufregen, dass andere (aus allen Schichten, aus allen Herkünften) in seiner Abwesenheit (an der Wahl) für ihn bestimmen wo es lang gehen wird. - vernachlässigt seine Rechte und schert sich nicht um Demokratie. Wenn eine lächerliche Prozentzahl von Wahlbeteiligung herauskommt (etwa 26 %) durch den Aufruf zum Nichtwählen, kommt eine Regierung zustande; ABER von Demokratie kann man nicht mehr reden. Vom Gesetz her wäre das erlaubt. (!) Man schaue in den Medien nach wieviele Mwnschen, in den verschiedensten Länder dieser Welt, für Mitbestimmung kämpfen und dabei auch heutzutage noch IHR LEBEN LASSEN. Huelt de Bic an d'Hand a gitt wielen. Sicht Iech déi bescht eraus, och innerhalb vun där Püartei déi Dir wielt fir mat ze bestëmmen. ("panachéiren").

robespierre
21. September 2017 - 12.14

Dat ass richteg.Ech kennen een deen schon e puermol net wielen war.Do ass niemols eppes nokomm.

Janko
21. September 2017 - 11.41

@Serenissima. Jeder biegt sich die Wahrheit zurecht wie es ihm passt. Hätte man nicht das Recht zu wählen (Gegenteil zu Wahlpflicht) wäre das auch nicht vereinbar mit der Menschenrechtskonvention.

Serenissima
21. September 2017 - 10.57

Die Wahlpflicht in Luxemburg ist im Grunde nicht vereinbar mit der Menschenrechtskonvention und gegebenenfalls könnte man bei Strafverfolgung in Luxemburg bein Nichtwählen den Gerichtshof in Straßburg anrufen, das wurde mir bestätigt von einigen Staatsrechtlern.....deshalb vermeidet man ja auch die Leute die nicht wählen gehen wollen vor den Kadi zu zerren....