GesetzArbeitspflicht in Luxemburg auch bei Glatteis und Schnee

Gesetz / Arbeitspflicht in Luxemburg auch bei Glatteis und Schnee
Trotz Eisschicht auf den Straßen mussten gestern viele Arbeitnehmer doch an ihrem Arbeitsplatz erscheinen Foto: Editpress/Julien Garroy

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Der Krisenstab der Regierung hatte am Mittwoch allen Einwohnern geraten, ihre Wohnungen wegen des Glatteises nicht zu verlassen. Zur Arbeit mussten dann trotzdem wieder viele systemrelevante Berufsgruppen. Ein Gesetz, das dem Arbeitnehmer das Fernbleiben von seinem Arbeitsplatz wegen extremer Wetterbedingungen erlaubt, gibt es in Luxemburg nämlich nicht. Anders sieht es mit der „Streupflicht“ aus.

In Luxemburg gibt es kein Gesetz, das es dem Arbeitnehmer bei Schnee oder Glatteis erlaubt, seinem Arbeitsplatz fernzubleiben. Vielmehr ist es üblich, diese Dinge intern im Betrieb zu regeln. Viele Geschäfte und Dienstleistungsbetriebe blieben am Mittwoch auf Anraten des Krisenstabes der Regierung geschlossen. Doch andere Arbeitnehmer hatten weniger Glück und mussten trotz der widrigen Straßenverhältnisse an ihrem Arbeitsplatz erscheinen. „Leider entbindet eine solche Warnung die Arbeitnehmer nicht von der Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. Es sei denn, man hat vorher gemeinsam eine Lösung, wie zum Beispiel Homeoffice, gefunden“, erklärte der Pressesprecher des OGBL auf Nachfrage des Tageblatt.

Sollte es der Arbeitnehmer trotz aller Bemühungen dennoch nicht zur Arbeit schaffen, dann können folgende Vereinbarungen getroffen werden: „Die verpassten Arbeitsstunden können mit Urlaubstagen ausgeglichen werden. In diesem Fall handelt es sich um klassischen Urlaub, der entsprechend entlohnt wird“, so der OGBL. Der Arbeitnehmer kann die ausgefallenen Arbeitsstunden auch an einem anderen Tag nachholen. Hierbei muss allerdings berücksichtigt werden, dass ein Arbeitstag nie länger als zehn Stunden dauern darf und die Arbeitswoche nie mehr als 48 Stunden haben darf. Sollte keine dieser Lösungen möglich sein, dann kann der Arbeitgeber die fehlenden Arbeitsstunden immer noch als Kollateralschäden werten, die weder nachgeholt noch bezahlt werden müssen.

Doch nicht nur Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen bei winterlichen Verhältnissen ihren Pflichten nachkommen. Nein, auch die Hausbesitzer. Sie sind in Luxemburg verpflichtet, vor ihrem Anwesen bei Bedarf zu räumen oder zu streuen. Diese Streupflicht wird im Artikel 15 der Polizeiverordnung vom 26. März 2001 geregelt. Im Falle eines Unfalls wegen nicht gesicherter Gehwege kann der Hausbesitzer eventuell zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet werden. Dennoch ist es gerade bei Wetterlagen mit Glatteis durch gefrierenden Regen realistisch betrachtet trotz aller Bemühungen nicht immer möglich, den Bürgersteig frei von Glätte zu halten, zumal viele Menschen für solche Fälle nicht so professionell ausgerüstet sein können wie zum Beispiel die öffentlichen Streudienste.