SexualstrafrechtMit geplanter Reform soll Verjährungsfrist für Vergewaltigung Minderjähriger entfallen

Sexualstrafrecht / Mit geplanter Reform soll Verjährungsfrist für Vergewaltigung Minderjähriger entfallen
Die neuen Verfügungen sollen vor allem Minderjährige schützen Foto: Editpress/Hervé Montaigu

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Eine Definition der Einverständniserklärung bei sexuellen Handlungen, Änderung der Verjährungsfristen und eine neue Terminologie: Mit den von Justizministerin Sam Tanson vorgelegten Änderungen des sexuellen Strafrechtes sollen vor allem minderjährige Opfer sexueller Gewalt besser geschützt werden.

Justizministerin Sam Tanson („déi gréng“) hat am Mittwoch eine Reform des Sexualstrafrechtes vorgestellt. „Mit den geplanten Änderungen sollen Minderjährige noch besser geschützt werden“, sagt die Grünen-Politikerin auf der Pressekonferenz. Mit den vorliegenden Änderungen werden mehrere Anpassungen vorgenommen. Der Begriff der „sexuellen Belästigung“ („attentat à la pudeur sexuelle“) soll durch den Strafbestand der „Verletzung der sexuellen Integrität“ ersetzt werden – „eine Änderung, die in Frankreich schon in den 90er Jahren vorgenommen worden ist“, sagt Tanson.

Minderjährige sollen mit den neuen Verfügungen besonders geschützt werden, weshalb die Strafbestände der Vergewaltigung und der Verletzung der sexuellen Integrität eines Minderjährigen explizit festgeschrieben werden sollen. Bisher wurden Vergehen an Minderjährigen aus juristischer Sicht als erschwerende Begleitumstände angesehen. „Diese Strafbestände sollen durch ihre explizite Hervorhebung an Sichtbarkeit gewinnen“, sagt Tanson. Auch werden für diese Vergehen die möglichen Strafen deutlich angehoben. Das Gleiche gilt für inzestuöse Vergehen an Minderjährigen, die ebenfalls explizit festgeschrieben und mit erhöhten Freiheitsstrafen bedacht werden.

Zudem werden in dem neuen Gesetzestext die Verjährungsfristen bei sexuellen Straftaten an Minderjährigen angepasst. Bei den schwersten Strafbeständen, also der (inzestuösen) Vergewaltigung eines Minderjährigen, sollen Verjährungsfristen künftig komplett entfallen. Als inzestuös sollen zukünftig nicht nur die Handlungen gewertet werden, die von einem Familienmitglied ausgehen, sondern von jeder Autoritätsperson im Umkreis des Minderjährigen. „Das betrifft dann auch Erzieher oder Respektspersonen im Freizeitbereich“, sagt Justizministerin Tanson.

Für die Strafbestände der Verletzung der sexuellen Integrität und der kriminellen Genitalverstümmelung bei Minderjährigen werden die Verjährungsfristen von zehn auf 30 Jahre angehoben. Für körperliche Gewalt und Nahrungsentzug an unter 14-jährigen Kindern wird eine Verjährungsfrist von zehn Jahren ab der Volljährigkeit des Betroffenen angesetzt. Für weitere Sexualdelikte wie die Prostitution Minderjähriger oder Zwangsheiraten wird die Verjährungsfrist von fünf auf zehn Jahre angehoben.

Nötiges Einverständnis für sexuelle Handlungen

Neu definiert wird auch die Einwilligung, die für sexuelle Handlungen explizit nötig ist. „Das Unterlassen physischen Widerstandes darf nicht als Zustimmung gewertet werden“, sagt Justizministerin Tanson. „Die Zustimmung kann zu jedem Zeitpunkt, vor oder auch während einer sexuellen Handlung, wieder entzogen werden.“ Bei sexuellen Handlungen mit Minderjährigen bestehe die unwiderlegliche Vermutung, dass kein Einverständnis vorliege.

Tanson hat zudem entschieden, dass am Verbot einer sexuellen Handlung mit unter 16-Jährigen weiterhin festgehalten wird. Ist der Betroffene unter 13, sollen erschwerende Begleitumstände geltend gemacht werden können – bisher liegt die Grenze bei elf Jahren. Handlungen sexueller Penetration mit oder an unter 16-Jährigen werden künftig als Vergewaltigung gewertet – auch dann, wenn die unter 16-Jährigen ihr Einverständnis gegeben haben sollen.

Zusätzlich soll im neuen Gesetzestext festgehalten werden, dass sich Sexualdelikte und Sexualstraftaten auch im digitalen Raum abspielen können. Zudem wird es zu einer Änderung bei den Artikeln kommen, die sich mit der Kinderpornografie beschäftigen. Bisher wurde im Gesetz die Anfertigung, die Verbreitung oder der Transport kinderpornografischer Materialien als Strafbestand gewertet, wenn dieses Material wahrscheinlich von einem Minderjährigen eingesehen oder wahrgenommen werden konnte („si ce message est susceptible d’être vu ou perçu par un mineur“). Dieser Zusatz soll mit den geplanten Änderungen künftig aus dem Strafgesetzbuch gestrichen werden.

florent
24. Januar 2022 - 11.40

@HTK "Wozu ist eine Verjährungsfrist eigentlich gut bei Straftaten?" Ein paar Jahre Angst bei jedem Klingeln an der Tür und jede Sirene in der Gegend wegen eines Ladendiebstahls (owai) der von der Versicherung getragen wurde, wird als Strafe genug angesehen.

HTK
23. Januar 2022 - 21.57

Wozu ist eine Verjährungsfrist eigentlich gut bei Straftaten? Um die Gerichte zu entlasten? Dann gebt die Straffälle doch an den Vatikan. Die haben ihre eigenen Methoden. " Ja. Ich habe damals der Oma auf den Kopf gehauen um ihr Geld zu bekommen.Aber das ist ja jetzt verjährt. Ihr könnt mich mal." ??

EsouNet
21. Januar 2022 - 16.21

Ma mol endlech eppes Guddes geleescht, wann dann och den Stroffenkatalogue eropgesaat gett wier nach besser.