Der neue EU-Innen- und Migrationskommissar Magnus Brunner zeigte sich im November während seiner Anhörung im Europäischen Parlament nicht nur interessiert an einer Zusammenarbeit mit Drittstaaten, sondern auch an Rückführungszentren (engl. return hubs), die eben dort angesiedelt werden könnten. Bisher haben die 27 EU-Staaten das im vorigen Jahr beschlossene Asyl- und Migrationspaket noch nicht umgesetzt, sie haben bis zum kommenden Jahr Zeit. Doch bereits bei ihrem Gipfeltreffen im vergangenen Oktober haben die EU-Staats- und Regierungschef die EU-Kommission dazu aufgefordert, „umgehend einen neuen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen“, der es erlaubt, die Rückführung abgelehnter Asylbewerber „zu erleichtern, zu verstärken und zu beschleunigen“.
In diesem Zusammenhang wird die Einrichtung von Rückführungszentren in Staaten außerhalb der EU diskutiert. Welche Schwierigkeiten sich dabei ergeben könnten, zeigt das Beispiel der Flüchtlingslager, die Italien in Albanien hat errichten lassen und wegen juristischer Probleme nicht betreiben kann. Der Unterschied: die Lager der italienischen Regierungschefin Giorgia Meloni sind dazu gedacht, die Anträge von Asylsuchenden außerhalb der EU behandeln zu lassen. Dennoch, auch in Drittstaaten angesiedelte EU-Abschiebelager müssten der EU-Grundrechteagentur nach einer Reihe von Kriterien entsprechen. Wie die in Wien ansässige europäische Agentur feststellt, ginge die Einrichtung solcher Zentren außerhalb der EU mit „schwerwiegenden Risiken für die Grundrechte“ der dort festgehaltenen Menschen einher. Deshalb sollte „jedes Abkommen“, das mit Drittstaaten über diese Abschiebezentren geschlossen wird, „Bestimmungen über unabhängige und wirksame Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte enthalten“, fordert die EU-Grundrechteagentur.
Die geplanten Rückführungszentren dürften „keine rechtsfreien Zentren“ sein. Vielmehr müssten auch hier die „Einhaltung der Grundrechte, die Sicherstellung rechtsverbindlicher Vereinbarungen zum Schutz der Rechte der Menschen und die Einrichtung unabhängiger Systeme zur Überwachung der Menschenrechte“ ermöglicht werden, heißt es in einer Mitteilung der Agentur. Immerhin würden die Menschen, die in diese Zentren gebracht werden, weiterhin unter der Verantwortung der EU-Mitgliedstaaten sowie der europäischen Grenzschutzagentur Frontex stehen, die mit der Rückführung dieser Menschen in ihre Herkunftsländer beauftragt wird.
In ihrem Positionspapier legt die EU-Grundrechteagentur fest, welche Bedingungen erfüllt werden müssten, „damit die Rückführungszentren die Grundrechte achten und mit dem EU-Recht vereinbar sind“. Dabei wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Bedingungen sich nicht auf Zentren beziehen, wie sie Italien in Albanien zur Bearbeitung von Asylanträgen eingerichtet hat.
Keine Kinder in Abschiebelager
So fordert die EU-Grundrechteagentur, dass nur Personen in diese Zentren gebracht werden dürften, deren Einreise verweigert, beziehungsweise deren Ausreise aus einem EU-Staate angeordnete wurde. Dabei müsste jedoch die entsprechende Entscheidung aufgrund einer individuellen Beurteilung erfolgt sein. Darin anschließend dürften Personen nur gemäß den bestehenden Rückführungsbestimmungen in diese Zentren gebracht werden. Das heißt, keine Personen, die bei einer Rückführung „unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt wären“. Ältere Menschen oder Menschen mit einer Behinderung sollte besondere Aufmerksamkeit zukommen. Kinder hingegen dürften „niemals“ in solchen Rückführungszentren untergebracht werden.
Weiter fordert die EU-Grundrechteagentur, dass mit jedem Drittstaat, in dem ein Abschiebelager entstehen soll, ein Abkommen geschlossen wird, das „die im EU-Recht verankerten Rechte respektieren“ müsse. Zudem müsse klar gestellt werden, wie die Menschen in die Zentren überführt werden und wie sie von dort später in ihr Herkunftsland zurückgebracht werden. Außerdem fordert die Agentur, dass Mindeststandards in den Abkommen „für die Bedingungen und die Behandlung von Nicht-EU-Bürgern“ in den Abschiebelagern festgelegt werden. Schließlich müssten „Bestimmungen über wirksame und unabhängige Mechanismen zur Überwachung der Menschenrechte“ in den Abkommen enthalten sein.
Die 2007 geschaffene EU-Grundrechteagentur hat zwar nur eine beratende Funktion, dennoch dürfte ihr Positionspapier der EU-Kommission als Richtschnur bei der Ausarbeitung ihres neuen Richtlinienvorschlags über die Rückführung abgelehnter Asylbewerber dienen, sollte darin tatsächlich die Einrichtung solcher EU-externer Rückführungszentren enthalten sein.
 
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