Immigration ist eine komplizierte Angelegenheit mit vielen verschiedenen Begriffen, Prozeduren und Behörden. Dazu gehören neben der Zuwanderung auch die Asylverfahren. In einem Treffen mit dem Ministerium hat sich das Tageblatt die wichtigsten Punkte genauer erklären lassen.
Dreh- und Angelpunkt ist die „Direction générale de l’immigration“. Die Einwanderungsbehörde, die seit November 2023 dem Ministerium für innere Angelegenheiten unterstellt ist, ist zuständig für die Einwanderung. Das heißt, dort wird entschieden, wer nach Luxemburg kommen – und dort bleiben darf.
Einwanderung
Menschen, die sich in Luxemburg niederlassen wollen, können in drei Kategorien eingeteilt werden: Bürger der Europäischen Union, Familienangehörige von EU-Bürgern und Bürger aus Drittländern. Erstere müssen sich bei ihrer Gemeinde melden und dort die erforderlichen Nachweise bringen – was meistens ein Arbeitsvertrag ist. Die Einwanderungsbehörde kontrolliert in solchen Fällen lediglich nachträglich die Akten.
Angehörige von EU-Bürgern, die aus einem Drittstaat kommen, brauchen hingegen eine Genehmigung. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um Immigration, sondern um freien Personenverkehr. Denn Familienangehörige von EU-Staatsangehörigen können grundsätzlich nach Luxemburg zuwandern – sofern sie nicht zu einer Belastung für das Sozialsystem werden. Ihnen wird dann eine Aufenthaltskarte ausgestellt.
Bürger aus Drittländern können nochmals in zwei Kategorien unterteilt werden: Menschen, die nach Luxemburg kommen wollen, um zu arbeiten – und Menschen, die nicht arbeiten, sondern einer anderen Tätigkeit nachgehen, wie etwa Studenten. Gibt die Einwanderungsbehörde ihre Erlaubnis, erhalten sie eine vorübergehende Aufenthaltserlaubnis. Nach ihrer Einreise können sie dann einen Aufenthaltstitel beantragen.
Bei Menschen, die nach Luxemburg wegen eines Jobs einreisen, kann nochmals in Arbeitnehmer und hochqualifizierte Arbeitnehmer unterschieden werden. Will ein Arbeitgeber einen Drittstaatsbürger einstellen, muss er die ADEM einbeziehen. Die stellt ihm dann eine Genehmigung aus – die wiederum von der Einwanderungsbehörde kontrolliert wird. Für einen hoch qualifizierten Arbeitnehmer, der eine „Blaue Karte EU“ beantragt, entfällt der Zwischenschritt über die Arbeitsagentur.
Internationaler Schutz
Beim internationalen Schutz wird nach Luxemburger Recht zwischen dem Flüchtlingsstatus und dem Status des subsidiär Schutzberechtigten unterschieden. Ersterer gilt für Menschen, die nach der Genfer Konvention von 1951 „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung“ aus einem Land fliehen. Zweiterer bietet Personen Schutz, die zwar nicht die Kriterien der Genfer Konvention erfüllen, die aber aus anderen Gründen nicht in ihr Land zurückkehren können, meistens weil sie vor einem militärischen Konflikt fliehen. In beiden Fällen kommt allerdings das gleiche Asylverfahren zur Anwendung.
Die Asylverfahren funktionieren in Luxemburg in der Regel so: Die Antragsteller auf internationalen Schutz müssen zuerst persönlich bei der Einwanderungsbehörde vorstellig werden. Außerdem werden sie von einem Beamten der Kriminalpolizei befragt, der ihre Identität und ihre Reiseroute nach Luxemburg überprüft. Ihr Fingerabdruck wird ebenfalls gespeichert. Wenn diese Prozedur abgeschlossen ist, erhalten die Antragsteller das sogenannte „rosafarbene Formular“, das ihnen den Aufenthalt in Luxemburg während der Bearbeitung des Antrags erlaubt. Dieses ist in der Regel einen Monat gültig – aber bis zum Ende des Verfahrens verlängerbar.
Wenn die Einwanderungsbehörde zum Schluss kommt, dass nach dem Dubliner Übereinkommen ein anderer EU-Mitgliedstaat für den Antrag zuständig ist, wird ein Gesuch an den entsprechenden Staat gestellt. Dann wird die Person, normalerweise unter Polizeibegleitung, in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt.
In einem nächsten Schritt werden Interviews durchgeführt. Dafür hat die Einwanderungsbehörde speziell geschulte Mitarbeiter. Dort hat der Antragsteller die Gelegenheit, seinen Werdegang zu schildern und die Gründe für seinen Antrag zu erläutern. Die Einwanderungsbehörde überprüft diese Angaben sorgfältig – und kommt dann zu einem Entschluss. Die Entscheidung trifft eine andere Person als die, die das Gespräch geführt hat. Bei einem positiven Bescheid erhält der Antragssteller dann entweder den einen oder den anderen Status und eine Aufenthaltserlaubnis, die fünf Jahre gültig ist und verlängert werden kann.
Ablehnung
Ein negativer Bescheid kann viele Gründe haben. Wirtschaftliche Gründe reichen z.B. für einen Antrag auf internationalen Schutz nicht aus. Auch Diskriminierung ist kein ausreichender Grund. Abgelehnte Antragsteller haben aber das Recht, Berufung gegen die Entscheidung einzulegen.
Wenn der Antrag dann endgültig abgelehnt wurde – und alle Rechtsmittel ausgeschöpft sind –, wird die Person zu einer freiwilligen Rückkehr innerhalb von 30 Tagen aufgefordert. In besonderen Fällen und auf Antrag der betroffenen Personen kann die Frist jedoch verlängert werden. Bei einer freiwilligen Rückkehr wird die Person betreut und erhält finanzielle Unterstützung. Nach Ablauf der Frist ist dann eine erzwungene Rückkehr vorgesehen.
Ausnahmen
Menschen, denen kein Asyl gewährt wird, können über Ausnahmeregelungen trotzdem eine Aufenthaltserlaubnis erlangen. Bürger aus Drittstaaten wie Afghanistan, die nicht in ihr Land zurückkehren können, können etwa eine Genehmigung aus humanitären Gründen erhalten.
Auch Drittstaatsangehörige mit einem Kind können von einer Ausnahmeregelung profitieren. Dafür muss das Kind seit mindestens vier Jahren eine Schule in Luxemburg besuchen – und die Antragsteller für den Lebensunterhalt der Familie sorgen können. Die gleiche Ausnahme besteht für Minderjährige. Die müssen dann ebenfalls belegen, dass sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.
Vorübergehender Schutz
Der vorübergehende Schutz unterscheidet sich vom internationalen Status: Er wird nur in Ausnahmefällen auf Beschluss der Luxemburger Regierung oder der Europäischen Union gewährt. Als 2022 der Ukraine-Krieg ausbrach, ist auf EU-Ebene dieser Mechanismus aktiviert worden. Der Status steht Personen zu, die sich vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und seit diesem Datum oder kurz davor in Luxemburg angekommen sind.
Sie müssen angemeldet sein um kommentieren zu können