Trierer Politessen parken im Parkverbot

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Nanu, da stimmt doch was nicht! Das dachte sich Volksfreund-Leser Nils Amberg, als er in der Karl-Marx-Straße unterwegs war. Da stand ein Dienstwagen des Ordnungsamts – mitten im eingeschränkten Halteverbot.

Falschparken ist eines der zentralen Probleme in der Trierer Innenstadt. Die Kontrolle des „ruhenden Verkehrs“, so der Amtsjargon, ist die Aufgabe des Verkehrsüberwachungsdienstes, der zum Ordnungsamt gehört. Von den 18 Mitarbeitern, die durch die Trierer Straßen gehen und die Einhaltung der Regeln kontrollieren, sind aktuell sieben krank oder im Urlaub.

Bußgeld zwischen 15 und 35 Euro

Auf dem Leser-Foto ist klar zu erkennen, dass der Dienstwagen des Ordnungsamts in einer Zone mit eingeschränktem Halteverbot steht. Das heißt: Wer dort länger als drei Minuten hält oder sein Fahrzeug sogar dort abstellt und für längere Zeit verlässt, riskiert ein Bußgeld zwischen 15 und 35 Euro.

Der Volksfreund legt das Foto des im Parkverbot stehenden Dienstwagens der Trierer Stadtverwaltung vor und fragt: Dürfen die das? Ralf Frühauf vom Presseamt antwortete: Ja, sie dürfen.

Sonderrechte für Verkehrsüberwachungsdienst

„Die Mitarbeiter des Verkehrsüberwachungsdienstes dürfen im Rahmen ihres Dienstes bei der Nutzung der Dienstfahrzeuge im erforderlichen und angemessenen Umfang von Sonderrechten Gebrauch machen“, sagt Frühauf.

Diese Sonderrechte regle Paragraf 35 der Straßenverkehrsordnung, in dem aufgelistet wird, unter welchen Umständen Fahrzeuge der Polizei, der Bundeswehr, der Feuerwehr, der Rettungsdienste und anderer öffentlicher Dienste von bestimmten Vorschriften befreit sind. Parken in Verbotszonen gehört dazu.

Was, wenn das Ordnungsamt kein Parkplatz findet?

Frühauf ergänzt: „Das Sonderrecht tritt auch dann in Kraft, wenn reguläre Parkplätze nicht zur Verfügung stehen oder belegt sind und Überwachungsmaßnahmen vor Ort unerlässlich sind.“ Denn es wäre laut Darstellung des Pressesprechers kontraproduktiv, wenn die Einsatzkräfte im Ernstfall erst aufwendig auf Parkplatzsuche gehen und ihr Fahrzeug dann weiter entfernt abstellen würden, um anschließend zu Fuß zum Ort des Geschehens zurückzulaufen.

Das Sonderrecht sei aber keine Generalerlaubnis. „Alle Mitarbeiter der Verkehrsüberwachung sind angewiesen, Dienstfahrzeuge im Fall eines Einsatzes möglichst so abzustellen, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gar gefährdet werden.“

Quelle: Volksfreund.de

Rosch LGL section latine 1969
26. Juli 2017 - 16.26

@Norbert Mühlenbach.Mit Ihren Lateinkünsten ist es auch nicht so weit her. Hier ist der richtige Satz: Quod licet Iovi, non licet bovi

Rosch
26. Juli 2017 - 14.41

Vor dem Gesetz sind ALLLE gleich. Die anderen sind noch viel gleicher. In Dirnglichkeitsfällen (Polizei nimmt einen Unfall auf): O.K. Aber um Knöllchen zu verteilen ? Absoluter Missbrauch ! Au dem Schild bezieht sich das Stationierungsverbot ja auf "die Ladebucht". Sollen die Lieferanten ihre Pakete und Paletten denn einige 100 m schleppen ?? Allez !

Robbes
26. Juli 2017 - 14.15

Trier hat 108.000 Einwohner und kommt mit 18 "Pecherten" aus. Esch hat 33.000 Einwohner und hat gefühlte 30 "Pecherten", die nur noch paarweise kontrollieren. Sind wir im Vergleich zu Trier die Bronx?

Norbert Muhlenbach
26. Juli 2017 - 13.53

Quod licet Jovis, not liket bovis............aber heute kann ja kaum noch einer Latein.........darum, ich parke wo ich will.

René Charles
26. Juli 2017 - 13.38

Si tacuisses...