Dienstag21. Oktober 2025

Demaart De Maart

Verbale Drohungen mit Folgen

Verbale Drohungen mit Folgen

Jetzt weiterlesen!

Für 0,99 € können Sie diesen Artikel erwerben:

Oder schließen Sie ein Abo ab:

ZU DEN ABOS

Sie sind bereits Kunde?

Physische Gewalt gegen den Partner kann mit einem Hausverbot sanktioniert werden. Was sind jedoch die Folgen im Falle von verbalen Angriffen?

Wegen Übergriffe auf ihren Partner, erhielten im vergangenen Jahr 264 Täter und Täterinnen Hausverbot. Doch wie steht es mit den Menschen die seitens des Lebensgefährten kontinuierlichen verbalen Gewaltandrohungen ausgesetzt sind? Im besagten Fall ist dem Opfer gestattet, sofort Klage zu erheben. Zwei Verfahrenswege kommen dann in Frage, so die Chancengleichheitsministerin Françoise Hetto-Gaasch in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage des ADR-Abgeordneten Jean Colombera.

Logo" class="infobox_img" />Zur häuslichen Gewalt gehören auch verbale Drohungen.

Im ersten Fall muss der Gewaltakt im Strafrechtbuch vorgesehen sein, wie z.B. Stalking, Bedrohungen oder Beleidigungen. Das Opfer sucht zunächst die Polizei auf. Letztere fertigt einen Bericht zur Erhebung der Klage an und leitet sie an die Staatsanwaltschaft weiter. Diese wiederum prüft nach, ob das Strafregister des Täters leer ist oder ob es sich um eine Wiederholungstat handelt. Daraus können sich dann vier Hypothesen ergeben.

Vier Optionen

Der Tatbestand ist zu gering und die Klage wird zu den Akten gelegt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass die Staatsanwaltschaft den Täter schriftlich verwarnt und auf strafrechtliche Folgen verweist. Auch wird ihm vorgeschlagen, eine Täterberatungsstelle aufzusuchen.

Stellt sich heraus, dass die Tat schwerwiegend ist, so kann der Täter vors Zuchtpolizeigericht gestellt werden. Hier wird der Betroffene über die Konsequenzen seiner Tat in Kenntnis gesetzt.

In einer letzten Hypothese kann die Klage, bevor es zu einer gerichtlichen Vorladung kommt, an das Kabinett des Ermittlungsrichters weitergeleitet werden. Letzterer ordnet dann eine Untersuchung an. Liegt im besagten Fall ein wiederholter Tatbestand vor, kann eine Verhaftung sowie das Erstellen eines psychiatrischen Gutachtens vorgenommen werden.

Soziale Dienststelle übernimmt

Ist das Delikt nicht im Strafrechtbuch erwähnt, so kann das Opfer trotzdem die Polizeidienststelle aufsuchen. Die Opferaussagen werden dann in einem Bericht festgehalten und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Diese prüft dann, ob eine soziale Dienststelle, wie z.B. der „Service Central d´Assistance sociale“ (SCAS), eingeschaltet werden soll.

Befasst sich letztere mit dem Fall, so kann eine Untersuchung über die soziale Situation des Täters und seiner Angehörigen erstellt werden. Auch können auffällige Persönlichkeitsmerkmale des Täters geprüft werden. Falls die Tat Auswirkungen auf die im Haushalt lebenden Kinder hat, kann das Jugendgericht eingeschaltet werden.

Frauenhäuser

Auf die Frage welche Schutzmaßnahmen denn fürs Opfer in Frage käme, so erklärte Chancengleichheitsministerin Hetto, dass das Opfer sich im Falle von „nicht häuslicher Gewalt an Dienststellen oder Frauenhäuser wenden könne.“