Dienstag21. Oktober 2025

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Palliativpflege und Sterbehilfe

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Die Gesetzgebung zur Sterbehilfe hat sich in den vergangenen Jahren stark verändert. Das Gesundheitsministerium hat nun eine entsprechende Broschüre unter dem Titel „Sterbehilfe und assistierter Suizid“ herausgegeben, die zurzeit nur in der Internet-Version vorliegt und in wenigen Wochen in gedruckter Form erscheinen wird. Etwas älter ist der Ratgeber zur Palliativpflege.

25 Fragen stellt die neue Broschüre zur Sterbehilfe und gibt selbstredend die entsprechenden Antworten. Im Anhang findet der Leser das Gesetz vom 16. März 2009 über Sterbehilfe und assistierten Suizid.

Als weitere sinnvolle Ergänzung ist der Publikation eine Vorlage für Bestimmungen zum Lebensende angefügt. Zwei Formulare stehen hier zur Wahl: Die Bestimmungen zum Lebensende für einen Erwachsenen, der in der Lage ist, das Dokument abzufassen, zu datieren und zu unterzeichnen, sowie die Version für einen handlungsunfähigen Erwachsenen, der dauerhaft physisch nicht in der Lage ist, die Bestimmungen abzufassen und zu unterzeichnen.
Nützliche Adressen vervollständigen die Broschüre, die demnächst kostenlos beim Gesundheitsministerium erhältlich sein wird.

Wie Gesundheitsminister Mars Di Bartolomeo im Vorwort erklärt, hat sich Luxemburg mit der einstimmigen Annahme des Gesetzes über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung einen globalen gesetzlichen, kohärenten und soliden Rahmen zugunsten der Palliativpflege gegeben.

Strenge Bedingungen

Gleichzeitig wurde das sog. „Err-Huss-Gesetz“ verabschiedet, das nach dem Beispiel des belgischen Modells unter strengen Bedingungen die Sterbehilfe oder den assistierten Suizid durch einen Arzt auf Verlangen eines unheilbar kranken Patienten regelt.

Di Bartolomeo verweist weiter darauf, dass die entsprechenden Überlegungen, die zu dem Gesetzestext geführt haben, bereits 1996 im Parlament begonnen haben. 1999 wurde ein Sonderbericht über Palliativmedizin, therapeutische Überbehandlung und Sterbehilfe vorgelegt. Das Parlament richtete eine Ethik-Kommission ein.

Das aktuelle Gesetz bemühe sich, die Gewissensfreiheit des behandelnden Arztes zu achten, dem es freisteht, einem Verlangen nach Sterbehilfe oder assistiertem Suizid nachzukommen oder nicht. Diese notwendige Gewissensfreiheit des Arztes und des Pflegepersonals dürfe aber nicht rechtfertigen, einen Patienten, der unheilbar krank ist, zu zwingen, in Angst und unter Schmerzen, die er als unerträglich erachtet, weiterzuleben.

Luxemburg gehöre nun zu den wenigen europäischen Ländern, die alles daran setzen, ihren Bürgern Zugang zu hochwertiger Palliativpflege zu gewähren und ihnen gleichzeitig das Recht zu wahren, gemäß ihren Überzeugungen über ihr Lebensende zu entscheiden.

Es gehe hier um zusätzliche legislative Antworten, mit denen ein Rahmen für die medizinischen Praktiken am Lebensende unter Achtung der Würde und des Willens des Einzelnen geschaffen werden soll, so der Gesundheitsminister weiter.

Der Ratgeber zur Palliativpflege fällt hingegen in den Rahmen des Gesetzes über Palliativpflege, Patientenverfügung und Sterbebegleitung, das vom Gesetz über Sterbehilfe und assistierten Suizid unterschieden werden muss.

Das Gesetz vom 18. Dezember 2008 regelt die entsprechenden Fragen. So hat jeder das Recht auf palliative Pflege in der Sterbephase und die Ärzte haben das Recht auf Verweigerung der Durchführung von unangemessenen Behandlungen und Untersuchungen. Von moralischen bis zu finanziellen Aspekten und der Beschreibung der Möglichkeit, Urlaub für Sterbebegleitung zu nehmen, reicht die Palette der Informationen, die in der Publikation zusammengefasst sind.

r.s.