Der Beschuldigte, der zu Beginn der ersten Instanz zur Überraschung des routinierten Vorsitzenden ein umfassendes Geständnis ablegte, verzichtete demnach auf das ihm von Rechts wegen zustehende Schlusswort.
Und so standen die Verhandlungen im Zeichen der Plädoyers der Nebenkläger, der Verteidigung und der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung des Angeklagten führte das prompte Geständnis ihres Mandanten als Zeichen der Reue an, mit der er sich bei der Familie des Opfers entschuldigen wollte.
Dem schwerkranken Beschuldigten, den die Ärzte schon aufgegeben hatten, sei dieser kurze Auftritt vor Gericht sehr wichtig gewesen, um die Trauer der Angehörigen seiner toten Freundin zu befördern.
Dass er diese Tat in einem Anflug von Tollwut beging, wollte der Richter aber nicht gelten lassen. Ein moralisch normal veranlagter Mensch würgt keinen Menschen über Minuten, ohne seine Seelenruhe zu verlieren, wie von der Verteidigung angeführt worden war.
Der Verteidiger der Nebenkläger sprach von der übelsten Tat, die im Strafgesetzbuch vorgesehen ist. Bei dem Beschuldigten handele es sich um einen Macho, einen abgewiesenen Stalker, einen Rassisten mit aggressivem Hintergrund.
Ein possessiver Egoist, der, nachdem er bereits durch seine komplexierte Eifersucht zwei Familien unglücklich gemacht hatte, auch vor dem fatalen Schritt einer durchgezogenen Strangulation nicht zurückschreckte.
„Ich liebte sie zu sehr!“
Eine Straftat, die wohl als schlimmstes Attentat auf das Leben eines anderen Menschen zu bezeichnen ist. Dabei sei er trotz seines Geständnisses zu feige gewesen, den genauen Tathergang zu schildern, so als gehöre der Mord an seiner Freundin ihm.
Hatte er doch, wie die Staatsanwaltschaft in Erinnerung rief, beim Untersuchungsrichter kurz nach den Fakten ausgesagt, dass nun niemand mehr ein Recht über die Tote habe.
„Ich liebte sie zu sehr und wollte nicht, dass ein anderer sie mir wegnimmt“ war denn auch ein weiterer Satz, den die Staatsanwaltschaft zur Begründung des Motivs anführte.
Auch sie sprach vom Stalking eines Abgewiesenen und der besonders abscheulichen Art und Weise der Strangulation, die man jederzeit unterbrechen kann, es sei denn, man habe den festen Vorsatz getroffen, das Ganze zu Ende zu bringen.
Implizit sprach die Vertreterin der öffentlichen Anklage sogar von einer Rache an der Familie des Opfers und forderte lebenslange Haft für den angeklagten Didier van H.
Das Urteil wird am 10. Februar 2010 gesprochen.
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