Mittwoch22. Oktober 2025

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Für mehr Sicherheit auf hoher See

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In seiner Freitag Sitzung unter dem Vorsitz von Premierminister Jean-Claude Juncker hat der Ministerrat einen Gesetzentwurf verabschiedet, der die rechtlichen Grundlagen schafft, um gegen widerrechtliche Handlungen im Bereich der Seeschifffahrt vorgehen zu können.

Mit dem  von der Regierung gutgeheißenen Gesetzentwurf wird die am 10. März 1988 in Rom verabschiedete sogenannte SUA-Konvention ratifiziert.

Dieses „Übereinkommen zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Seeschifffahrt“, dem mehr als 140 Staaten angehören, definiert illegale Handlungen gegen die Seeschifffahrt und die diesbezügliche Sicherheit. Hierzu zählen die unrechtmäßige Inbesitznahme von Schiffen, das Anbringen von Materialien an oder auf Schiffen, die sie zerstören oder beschädigen können, und die Verletzung oder die Tötung von Personen an Bord. Diese Definition soll in erster Linie politisch motivierte, terroristische Akte erfassen. Die Definition ist jedoch so weit gefasst, dass sie auch auf Piraterie anwendbar ist.

Der ursprüngliche Grund für die Verabschiedung der Konvention war die Entführung des italienischen Kreuzfahrtschiffes „Achille Lauro“ 1985. Mitglieder der PLF (Palästinensische Befreiungsfront) hatten das italienische Schiff in Besitz und die Passagiere als Geiseln genommen, ein Passagier wurde dabei getötet.
Neben der Definition von illegalen Handlungen gegen die Seeschifffahrt legt die SUA-Konvention fest, zu welchen Maßnahmen die Staaten berechtigt sind. Grundsätzlich übt der Flaggenstaat die ausschließliche Hoheitsgewalt über seine Schiffe auf See aus.

Illegale Handlungen

Die Einwirkung dritter Staaten ist eigentlich ausgeschlossen, es gibt jedoch Ausnahmen. Wenn Gründe für den Verdacht einer illegalen Handlung gegen die Seeschifffahrt vorliegen, ermächtigt die SUA-Konvention alle SUA-Staaten, innerhalb internationaler Gewässer gegen die Akteure vorzugehen. Nach der Konvention sind die SUA-Staaten berechtigt, die Akteure festzunehmen und das Schiff zu beschlagnahmen. Dabei ist nur ein Einschreiten innerhalb von internationalen Gewässern zulässig, eine Verfolgung oder Maßnahmen in den Hoheitsgewässern von Staaten nicht.

Die SUA-Konvention enthält keine Regelung zum strafrechtlichen Umgang mit festgenommenen Akteuren, da es insgesamt keine international einheitliche Regelung zum strafrechtlichen Umgang mit festgenommenen Terroristen oder Piraten gibt.

Die strafrechtliche Verfolgung richtet sich nach den Rechtsvorschriften der einzelnen Staaten, die ein Schiff aufgebracht haben. Mit dem gestern verabschiedeten Gesetzentwurf werden dementsprechend auch die disziplinarischen und strafrechtlichen Maßnahmen in Bezug auf die Marine angepasst.

In der Praxis bedeutet dies, dass Luxemburg künftig zweckmäßige Maßnahmen ergreifen kann, falls ein luxemburgischer Staatsbürger an Bord eines Schiffes (oder einer festen Plattform im Meer) verletzt oder getötet wird. Außerdem kann das Großherzogtum jene luxemburgischen Staatsangehörigen strafrechtlich verfolgen, die sich einer Zuwiderhandlung gegen die SUA-Konvention (und deren Zusatzprotokoll) schuldig gemacht haben. Schließlich wird es möglich sein, in diesem Zusammenhang jeden Verdächtigen zu verfolgen, der sich auf Luxemburger Staatsgebiet befindet.

Im vergangenen Jahr zählte die unter Luxemburger Handelsflagge fahrende Flotte übrigens 205 Schiffe. Laut Angaben des „Commissariat aux affaires maritimes“ waren es zum 20. April diesen Jahres 194.

tw