Dronabinol wird in der Konvention über psychotrope Substanzen aus dem Jahre 1971 in der Klasse II eingestuft. Das sind Substanzen mit einem Potenzial zum Missbrauch und eingeschränktem therapeutischen Nutzen.
Justizminister François Biltgen weist in seiner Antwort darauf hin, dass in Luxemburg kein Medikament mit dem Wirkstoff Dronabinol zugelasssen sei, da bis dato noch kein Laboratorium einen derartigen Antrag gestellt habe, so wie das im Gesetz vom 1973 über den Verkauf von Medikamenten vorgesehen sei.
Es sei jedoch möglich, dass ein in Luxemburg praktizierender Arzt ein Medikament, das diesen Wirkstoff enthält, seinen Patienten in der vorgeschriebenen Form verschreibt, vorausgesetzt, dieses Medikament ist in einem anderen EU-Land zugelassen. Der Gebrauch eines solchen individuellen ärztlichen Rezepts, das auf den Namen des Patienten ausgestellt ist, durch einen in Luxemburg zugelassen Arzt stellt kein juristisches Problem für den Patienten dar.
Das Gesetz über den Verkauf von Medikamenten bezieht sich jedoch nur auf die Substanzen, die in der großherzoglichen Verordnung von 1974 aufgelistet sind.
Aus diesem Grund könnte es sein, dass der Arzt mit strafrechtlichen Konsequenzen wegen der Einfuhr solcher Medikamente, die nicht in dieser Verordnung erwähnt sind, rechnen muss.
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