Öfters geht in ausländischen Medien die Rede von Luxuspensionen von Abgeordneten. Und in Luxemburg? Eines vorweg: Es gibt nicht die eine Abgeordnetenrente, obwohl es mal Diskussionen in diese Richtung gab. Da die Gesetzgebung ziemlich komplex ist, ist die Idee aber nicht weiterentwickelt worden. Die Prinzipien der Pensionsberechnungen für Abgeordnete und Minister unterscheiden sich in einigen Punkten von denen Normalsterblicher. Viele Details wurden der Einfachheit halber hier jedoch nicht berücksichtigt. Jede Abgeordnetenpension ist eine Momentaufnahme, genauso wie eine normale Pension. Es wäre zwar im Prinzip möglich, die realen Pensionen von Abgeordneten auszurechnen; dazu bräuchte man allerdings die persönlichen Informationen ihrer Pensionsansprüche, was aus Datenschutzgründen nicht möglich ist.
o Abfindung: Jeder Abgeordnete erhält am Ende seiner Karriere während drei Monaten eine „indemnité de départ“ von 6.774 Euro
o Abschiedsprämie: Das „trimestre de faveur“ wird drei Monate lang vor der Pension ausgezahlt. Es basiert auf dem letzten Beamtengehalt oder dem abgabepflichtigen Teil der Abgeordnetendiät.
o Pensionsberechnung: Hängt davon ab, ob der Abgeordnete aus dem öffentlichen Dienst oder dem Privatsektor kommt.
o Beamte: Sie werden bei Beginn ihres Abgeordnetenmandats sofort pensioniert. Zusätzlich zu ihrem „Gehalt“ erhalten sie eine Rente.
o Die Beamtenlaufbahn: Sie läuft fiktiv weiter und wird später bei der endgültigen Pensionsberechnung berücksichtigt.
o Abgeordnete aus dem Privatsektor: Dürfen nebenbei noch arbeiten. Ihre Pension setzt sich aus den Beiträgen als Abgeordneter und denen ihrer Arbeit im Privatsektor zusammen.
Ab dem Moment, wo ein Abgeordneter sein Mandat antritt, unterscheidet man zwischen den Parlamentariern, die im Staatsdienst beschäftigt waren, und jenen aus dem Privatsektor. Allen gemein ist am Ende ihres Mandats eine Abfindung („indemnité de départ“) von 6.700 Euro brutto, die ihnen während drei Monaten vom Parlament ausgezahlt wird. Diese steht jedem nur einmal im Leben zu, auch wenn man zwei Mandate mit Unterbrechung in der Chamber saß. Auf dieser Abfindung sind Pensionsbeiträge zu entrichten.
Geht der Beamten-Abgeordnete in Pension, steht ihm – wie jedem anderen Beamten auch – das sogenannte „trimestre de faveur“ zu. Es handelt sich um eine Art Abschiedsprämie, die ihm vor Renteneintritt während drei Monaten in Höhe seines letzten Beamtengehalts ausgezahlt wird. Beim Abgeordneten aus dem Privatsektor wird als Basis für diese Prämie der abgabepflichtige Teil seiner Entschädigung als Parlamentarier genommen.
Ein Staatsbeamter, der ein Abgeordnetenmandat antritt, wird automatisch aus dem aktiven Dienst entlassen, da ein Parlamentsmandat nicht mit der Arbeit eines Staatsbeamten vereinbar ist. War der Betroffene auch nur einen Tag vor dem 1.1.1999 im Staatsdienst beschäftigt, fällt er unter die Übergangsregelung der Pensionsberechnung („régime transitoire“) und hat somit Recht auf eine Spezialrente.
Gleichzeitig Rente
Während seiner Zeit als Abgeordneter erhält er neben seinen Abgeordnetendiäten von rund 6.500 Euro eine Rente. Der Grund dafür ist, dass die Abgeordneten aus dem Privatsektor nebenbei weiterarbeiten dürfen. Durch diese Regelung sollen die beiden Gruppen in etwa gleichberechtigt sein.
In der Übergangsregelung wird diese Sonderrente zum großen Teil auf die Dienstzeit, aber auch auf das letzte Beamtengehalt berechnet. War der Beamte nicht vor dem 1.1.1999 im öffentlichen Dienst tätig, so unterliegt er der aktuellen Regelung („régime spécial“) und erhält ein Wartegehalt, welches 66 Prozent des abgabepflichtigen Teils seines letzten Gehalts als Beamter entspricht. Man nennt dieses Gehalt „traitement d’attente“. Diese Spezialrente bzw. das „traitement d’attente“ kann bei einem Ex-Direktor einer Behörde mit 20 Dienstjahren dementsprechend hoch sein, während ein junger Abgeordneter mit wenig Dienstjahren unter Umständen wenig erhält. Der Betrag könnte theoretisch zwischen rund 1.500 Euro und 9.000 Euro liegen.
Während der ganzen Dauer seines Mandats läuft die Karriere des früheren Beamten so weiter, als ob er noch im Dienst wäre, so dass er bei der späteren Berechnung seiner „richtigen“ Pension keine Nachteile gegenüber seinen Kollegen hat, die im Staatsdienst geblieben sind.
Normale Rente
Die endgültige Pension des Abgeordneten hängt davon ab, ob er der Spezial- oder der Übergangsregelung unterliegt. Wird die Rente nach der Übergangsregelung berechnet, wird die sogenannte Spezialrente in eine normale Rente umgewandelt, nachdem sie ein letztes Mal angepasst wurde. Dabei wird die theoretische Dienstzeit – die während seines Mandats weiterlief – zu der bestehenden Dienstzeit als Beamter hinzugefügt. Des Weiteren wird das normale Beamtengehalt, das als Grundlage für die Rentenberechnung dient, um zusätzliche 60 Indexpunkte erhöht, was im Augenblick rund 1.083 Euro brutto ausmacht.
Für Beamte, die unter die aktuelle Regelung fallen, wird die Pension wie bei allen Lohnempfängern einerseits nach den Versicherungsjahren (Beamten- plus Abgeordnetenzeit) und andererseits auf dem Gesamtverdienst (einschließlich „traitement d’attente“) berechnet. Wird die Rente vor dem 65. Lebensjahr ausgezahlt, kann sie eventuell aufgrund von „Anti-cumul“-Bestimmungen – wie bei allen normalen Renten – gesenkt werden. Nach 65 Jahren wird sie nicht mehr gekürzt.
Aus dem Privatsektor
Ein Abgeordneter aus dem Privatsektor zahlt während seiner Zeit im Parlament in zwei Pensionssysteme ein. Die Rente wird auf Basis all seiner Pensionsbeiträge berechnet. Während seiner Zeit als Abgeordneter gelten keine Beitragsobergrenzen. Als Gegenstück sind auch die ausgezahlten Leistungen für diese Zeit nicht begrenzt. Für einen Abgeordneten aus dem Privatsektor, der vor dem 1.1.1999 sein Mandat antrat, gilt noch eine Zusatzregelung. Hier kann der Abgeordnete entscheiden, ob er neben seiner normalen Rente noch eine Zusatzrente vom Staat erhalten möchte oder ob er die Mandatszeit zu seiner normalen beitragspflichtigen Zeit hinzugezählt haben möchte.
Für Minister gibt es eine Sonderregelung im „régime transitoire“: War der Betroffene mindestens eine ganze Legislaturperiode Minister, hat er bereits Anrecht auf eine Pension mit 60 Jahren.
Kommt er aber auf insgesamt weniger als zehn Dienstjahre als Minister plus Abgeordneten- oder Staatsratsmandat, bekommt er von der Rente so viel 30stel abgezogen wie ihm Jahre fehlen, um auf zehn Jahre zu kommen.
De Maart

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