Dienstag4. November 2025

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Behinderung der Justiz wird strafbar

Behinderung der Justiz wird strafbar

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Zweifelsohne wurde die vergangene Woche von einem Thema – dem geplanten Sparpaket – dominiert. Nichtsdestoweniger kam am vergangenen Freitag die Regierung zu einem „normalen“ Ministerrat zusammen.

Unter dem Vorsitz von Premier Jean-Claude Juncker hat die Regierung am vergangenen Freitag einem Gesetzentwurf zur Modifizierung des Strafgesetzbuches zugestimmt. Der geplanten Neuregelung entsprechend soll zukünftig die Behinderung bei der Ausübung der Justiz („entrave à lexercice de la justice“) als Straftat betrachtet und demnach geahndet werden.

Dabei wird zwischen zwei verschiedenen Situationen unterschieden: zwischen der Nicht-Denunzierung eines Verbrechens („non-dénonciation de faits qualifiés de crime“) sowie der Behinderung der Justiz im eigentlichen Sinne („obstruction à la justice“).

Die Nicht-Denunzierung eines Verbrechens wird dann strafbar, wenn die Behörden, die nicht über die Straftat in Kenntnis gesetzt wurden, die diesbezüglichen Auswirkungen nicht begrenzen oder verhindern konnten. Oder aber wenn das Risiko einer Wiederholungstat besteht.

Strafen

Von dieser Regelung ausgenommen sind Eltern oder direkte Nachkommen, der Ehe- oder Lebenspartner des Täters oder des Komplizen sowie alle Personen, die an eine berufliche Schweigepflicht gebunden sind. Diese Ausnahmeregelung gilt allerdings nicht bei Straftaten, die gegenüber Minderjährigen unter 14 Jahren verübt wurden.

Ein diesbezüglicher Gesetzesverstoß wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe zwischen 251 und 45.000 Euro geahndet. Diese Strafen können auf fünf Jahre Freiheitsentzug beziehungsweise 75.000 Euro Geldstrafe ausgeweitet werden im Fall wo die nicht denunzierte Straftat die Staatssicherheit bedroht.

Einer Behinderung der Justiz macht man sich zukünftig dann schuldig, wenn man einen Tatort verändert oder aber mögliche Beweisstücke, die zur Aufklärung des Verbrechens beitragen könnten, zerstört, der Justiz vorenthält, versteckt oder beschädigt. Die diesbezüglichen Strafen liegen bei einem bis drei Jahren Gefängnis und ebenfalls bei Geldstrafen zwischen 251 und 45.000 Euro. Ein höheres Strafmaß (fünf Jahre bzw. 75.000 Euro) gilt dann, wenn die Tat von einer Person verübt wird, die von Berufs wegen der Wahrheit verpflichtet ist (Beamte, Mitglieder der Kriminalpolizei, Staatsvertreter sowie Ermittlungsrichter).

tw