Dienstag21. Oktober 2025

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Rheinland-PfalzDiese Regeln gelten ab Dezember bei den deutschen Nachbarn

Rheinland-Pfalz / Diese Regeln gelten ab Dezember bei den deutschen Nachbarn
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Zur Bekämpfung der Corona-Pandemie gelten ab dem 1. Dezember schärfere Kontaktbeschränkungen und eine erweiterte Maskenpflicht in Rheinland-Pfalz. Auch für die Pflegeheime gibt es neue Vorschriften.

Gericht: Maskenpflicht in Trierer Innenstadt nicht unverhältnismäßig

Die von der Stadt Trier angeordnete Maskenpflicht in der Innenstadt ist aus Sicht des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (OVG) nicht zu beanstanden. Wie das Gericht am Montag in Koblenz mitteilte, ist die Anordnung aus rechtlicher Sicht auch nicht unverhältnismäßig. Eine Rechtsanwältin hatte Widerspruch gegen die Maskenpflicht eingelegt und vor dem Verwaltungsgericht recht erhalten.

Das OVG hob nun auf eine Beschwerde der Stadt Trier gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts auf. Die Maskenpflicht könne zwar als wenig angenehm betrachtet werden, führe aber nicht zu gewichtigen Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit, hieß es unter anderem.

KONTAKTBESCHRÄNKUNGEN

Private Zusammenkünfte, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossenen Räumlichkeiten stattfinden, sollen auf die Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstands bis zu einer Gruppengröße von maximal fünf Personen beschränkt werden. Deren Kinder bis 14 Jahre werden nicht mitgerechnet.

MASKENPFLICHT

Es gilt eine erweiterte Maskenpflicht. Sie besteht auch im Freien an allen Orten, an denen sich Menschen „entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend begegnen“. Nähere Einzelheiten dazu sollen die jeweiligen Kommunen anordnen. Es gibt mehrere Ausnahmen von der Maskenpflicht, beispielsweise für Kinder unter sechs Jahren oder Kranke mit Attest oder im Umgang mit Menschen mit Hör- oder Sehbehinderung. Die Maskenpflicht gilt auch am Arbeitsplatz, wenn dort kein Mindestabstand von 1,50 Metern eingehalten werden kann.

EINKAUFEN

In Läden bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche darf höchstens eine Person je 10 Quadratmeter Fläche Zutritt bekommen. Bei größeren Geschäften mit über 800 Quadratmetern darf höchstens eine Person je 20 Quadratmeter eingelassen werden.

GASTRONOMIE, FREIZEIT UND KULTUR

Hotels, Gaststätten sowie Freizeit- und Kultureinrichtungen wie Zoos, Theater, Museen und Kinos bleiben geschlossen. Der Verkauf von Speisen zum Mitnehmen bleibt der Gastronomie weiterhin erlaubt, ein Ausschank alkoholischer Getränke ist hingegen nicht gestattet.

ALTEN- UND PFLEGEHEIME

In Alten- und Pflegeheimen werden die Besucherregeln verschärft. Vom 1. bis 21. Dezember darf nur noch ein Besucher pro Tag den Bewohner eines Pflegeheims besuchen. Zwei Besucher pro Tag sind nur noch dann erlaubt, wenn sie aus demselben Haushalt kommen. Die Besucher müssen während des Besuches zudem die ganze Zeit eine FFP2-Maske tragen. Die FFP2-Maskenpflicht gilt laut Gesundheitsministerium zunächst bis zum 31. Dezember, da in der Weihnachtszeit mit mehr Besuchern zu rechnen sei. Bei allen Mitarbeitern – auch im nicht-pflegerischen Bereich – soll einmal pro Woche ein sogenannter Schnelltest vorgenommen werden. Wenn sich die Einrichtung im Einzugsgebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt befindet, deren Infektions-Inzidenz über dem Landesdurchschnitt liegt, soll es zwei Tests pro Woche geben.

SCHULEN

In allen weiterführenden Schulen muss auch im Unterricht ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden. Das Land hält am Präsenzunterricht als erstes Mittel der Wahl fest. Für besondere Situationen kann aber auch ein Wechselunterricht zugelassen werden. Falls aus Gründen des Infektionsschutzes eine großräumige Schließung von Schulen erforderlich ist, soll eine Notbetreuung eingerichtet werden.

GOTTESDIENSTE

Gottesdienste und Versammlungen von Religions- oder Glaubensgemeinschaften bleiben unter der Beachtung von Abstands- und Maskengebot sowie der Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erlaubt. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind unter anderem Geistliche, Lektoren und Vorbeter. Gemeinde und Chorgesang sollen wegen des erhöhten Aerosolausstoßes nach Möglichkeit im Freien stattfinden.

SPORT

Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport in Mannschaftssportarten und im Kontaktsport sind untersagt. Einzelsportarten sind auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, erlaubt. Schwimm- und Spaßbäder, Saunen, Thermen, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen sind geschlossen. Rehabilitationssport und Funktionstraining sind unter bestimmten Auflagen gestattet.

SELBSTHILFEGRUPPEN

Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen, die einem Wohlfahrtsverband der Liga der Freien Wohlfahrtspflege angehören und der Bewältigung einer psychischen Belastungssituation, einer eigenen Erkrankung oder der Erkrankung eines Angehörigen dienen, sind erlaubt. Es gelten das Abstandsgebot, die Maskenpflicht und die Pflicht zur Kontakterfassung.

WEIHNACHTSZEIT UND SILVESTER

Mitte Dezember soll über eine neue Corona-Verordnung mit konkreten Regeln für die Zeit über die Weihnachtsfeiertage bis nach Silvester entschieden werde. Geplant ist, vom 23. Dezember bis zum 1. Januar Treffen eines Haushaltes mit haushaltsfremden Familienmitgliedern oder haushaltsfremden Menschen bis zu zehn Personen zu erlauben. Auch dabei sollen Kinder bis 14 Jahre nicht mitzählen.

JJ
1. Dezember 2020 - 12.33

10 Quadratmeter pro Person? Und wenn sich 10 Personen vor demselben Regal tummeln? Das sind doch alles Milchmädchenrechnungen.

HTK
1. Dezember 2020 - 12.30

" Die Maskenpflicht könne zwar als wenig angenehm betrachtet werden, führe aber nicht zu gewichtigen Einschränkungen der Entfaltungsfreiheit, hieß es unter anderem." Typisch Virenleugner und Impfgegner. Die Entfaltungsfreiheit des Virus' steht bei Frau Anwältin nicht zur Debatte. Vielleicht sieht man mit Maske etwas doof aus?! Aber doofer sieht man aus,wenn man am Beatmungsgerät hängt. Unglaublich.

Erdinger
1. Dezember 2020 - 0.29

"je 20 Quadratmeter"

Sind das die freien Flächen wo man sich aufhalten kann, Gänge usw. oder bloß die Miet-Größe des mit Regalen vollgestopften Ladens?