Mittwoch5. November 2025

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SportpolitikWenn der Sportler Zeugen braucht: Neue Urteile bezüglich der „contrats de louage“

Sportpolitik / Wenn der Sportler Zeugen braucht: Neue Urteile bezüglich der „contrats de louage“
Vor allem Fußballer sind vom fehlenden Gesetzestext betroffen Foto: Editpress/Gerry Schmit

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Besteht für Fußballspieler in der BGL Ligue gegenüber ihrem Verein ein Unterordnungsverhältnis? Die neuesten Gerichtsurteile lassen darauf schließen, dass eine vertragliche Bindung allein nicht reicht, um das zu beweisen. Die Rechtslage ist trotzdem nicht geklärt – und ein Sportgesetz dringend notwendig, um den Status des Profisportlers in Luxemburg endgültig zu klären.

Vier Jahre nach einer ersten Serie an Gerichtsurteilen bezüglich der „contrats de louage de service“ wurden für Mitte November neue Erkenntnisse in diesen Dossiers erwartet. Konkret stellt sich nämlich noch immer die Frage, ob Sportler, deren monatliche Gehälter den unqualifizierten Mindestlohn übersteigen, Angestellte eines Vereins oder doch selbstständig sind – und wer am Ende für die ausstehenden Sozialversicherungskosten aufkommen muss. 

Der Stand der Dinge

Ein sogenannter Dienstleistungsvertrag, der „contrat de louage de service“, der in den allermeisten Fällen ausgestellt und unterzeichnet wurde, ist ursprünglich zwar wohl für Selbstständige gedacht, kann aber gleichzeitig als Mitarbeitervertrag in Unternehmen genutzt werden. So entgingen die Vereine in diesem Fall der Pflicht, für die Sozialversicherungskosten aufzukommen. Viele Sportler hingegen waren der Auffassung, dass ihre Klubs diese Zahlungen für sie übernommen hätten.

Der „Conseil supérieur des Assurances sociales“ bekräftigte in seinen Ausführungen vom 11. November noch einmal die Urteile von 2020, wonach die Pflichten und Einschränkungen, die den Spielern obliegen – etwa Trainingseinheiten, Spiele oder andere Termine – keinen „lien de subordination“ (ein Unterordnungsverhältnis) darstellen, sondern als sportliche Notwendigkeiten zu bewerten sind. Neu ist allerdings, dass das Gericht diesmal eine Tür für weitere Prozesse offen lässt: Die einzelnen Spieler konnten bisher nicht eindeutig und präzise beweisen, dass sie Verpflichtungen gegenüber den Vereinen hätten. Anwalt Marc Theisen erklärte: „Das Gericht hat die Spieler in seiner Auslegung darauf aufmerksam gemacht, dass Zeugen einen möglichen ‚lien de subordination‘ beweisen müssten. Der Vertrag reicht dafür nämlich nicht. Ein Beispiel: Wenn Zeugenaussagen eines Vorstandsmitglieds oder eines Trainers angeführt werden können, die klar besagen, dass der Spieler sich an bestimmte Regeln handeln muss – oder ansonsten Gefahr läuft, in eine zweite Mannschaft abgestuft zu werden, bestehen reelle Chancen, dass der ‚lien de subordination‘ bewiesen werden kann.“ Die neuesten Urteile seien also eher aus Mangel an Beweisen getroffen worden. 

Zudem machte das Gericht auch auf Unterschiede gegenüber einem klassischen Arbeitsvertrag und -verhältnis aufmerksam: Die „contrats de louage“ haben ihre Besonderheiten, etwa Bonuszahlungen oder das Aussetzen von Entschädigungen im Verletzungsfall. So etwas gibt es im Arbeitsrecht nicht.

Urteil ja, Lösung nein

Ausgangspunkt dieser Gerichtsaffären war ein Schreiben des „Centre commun de la sécurité sociale“, das vor vier Jahren rund 100 Sportler (zum Großteil Fußballer) erhielten: Die CCSS stufte die betroffenen Sportler (die mehr als den unqualifizierten Mindestlohn erhielten) als Unabhängige ein – was für einige bedeutete, dass sie rückwirkend zehntausende Euro Krankenversicherung nachzahlen mussten, während sie davon ausgegangen waren, dass diese finanzielle Lasten vom Verein hätten übernommen werden müssen. 

Die neuesten Urteile lösen das Problem immer noch nicht. Die einzige Erkenntnis ist, dass die Sportler weiterhin selbst für ihre Sozialversicherungskosten aufkommen müssen. Zwar besteht noch immer die Option auf eine Kassationsbeschwerde, doch das würde mindestens weitere 18 Monate beanspruchen. Bis dahin sollte allerdings dann ohnehin das neue Gesetz, von dem Sportminister Georges Mischo schon vor Wochen gesprochen hat, endlich auf dem Tisch liegen. Inzwischen haben auch Kultur und Tourismus ihr Interesse an einem gemeinsamen Gesetzestext bekundet, weshalb im Sport noch keine druckreife Version präsentiert werden konnte. „Diese Urteile helfen dem Gesetzgeber, denn sie geben eine Richtung vor“, meinte Theisen. „Jetzt muss gehandelt werden.“