Staatsanwaltschaft DiekirchLuxemburger Kripo nimmt Verdächtigen im Fall der zerstückelten Frauenleiche fest

Staatsanwaltschaft Diekirch / Luxemburger Kripo nimmt Verdächtigen im Fall der zerstückelten Frauenleiche fest
 Symbolfoto: Editpress/Frank Goebel

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Nachdem kürzlich im französischen Mont-Saint-Martin nahe der luxemburgischen Grenze eine zerstückelte Frauenleiche gefunden wurde, hat die Diekircher Staatsanwaltschaft eine Festnahme in dem Fall verkündet. In deren Pressemitteilung vom Freitagnachmittag heißt es: „Die Ermittlungen der luxemburgischen Kriminalpolizei führten zur Identifizierung und Festnahme einer Person, die verdächtigt wird, in den Mord an einer 40-jährigen Frau verwickelt zu sein, deren Leiche am 19. September 2022 in Mont-Saint-Martin entdeckt worden war.“ Der 48-Jährige sei am gestrigen Donnerstag im Großherzogtum von der luxemburgischen Kriminalpolizei festgenommen worden, bestätigte Henri Eippers, Pressesprecher der Staatsanwaltschaft, gegenüber dem Tageblatt

Am heutigen Freitag sei er schließlich dem Untersuchungsrichter in Diekirch vorgeführt worden, der einen Haftbefehl ausstellte. Derzeit befinde sich der Beschuldigte daher in Untersuchungshaft im Schrassiger Gefängnis. Der mutmaßliche Täter wurde wegen Mordes und Totschlags angeklagt, so die Diekircher Staatsanwaltschaft.

„Das Opfer hatte anhand von zwei Tätowierungen identifiziert werden können und die Identifizierung wurde durch eine DNA-Analyse bestätigt“, heißt es weiter in der Pressemitteilung. Bei der Leiche handelte sich um eine Frau portugiesischer Herkunft, die in Diekirch wohnte. Die Ermittlungen der luxemburgischen Justiz dauern laut Staatsanwaltschaft noch an, es würden zahlreiche Überprüfungen durchgeführt.

Die Staatsanwaltschaft ergänzt zudem: „Um die laufenden Ermittlungsmaßnahmen nicht zu beeinträchtigen, wird die Staatsanwaltschaft Diekirch derzeit keine weiteren Informationen bekannt geben und möchte daran erinnern, dass jede Person, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeleitet wurde, als unschuldig gilt, solange ihre Schuld nicht durch eine endgültige Entscheidung des zuständigen Hauptgerichts festgestellt wurde.“