Ukraine-KriegLuxemburg blockiert knapp 4,3 Milliarden Euro von sanktionierten Personen und Unternehmen

Ukraine-Krieg / Luxemburg blockiert knapp 4,3 Milliarden Euro von sanktionierten Personen und Unternehmen
 Foto: Editpress/Didier Sylvestre

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Im Rahmen der Sanktionspolitik gegen Russland blockiert Luxemburg momentan 4,267 Milliarden Euro von Privatpersonen und Unternehmen. Das hat das Finanzministerium am Dienstagnachmittag (7.6.) per Pressemitteilung bekannt gegeben. Die Summe setze sich sowohl aus Bankguthaben als auch aus Wertpapieren zusammen. Das Luxemburger Geschäftsregister (LBR) habe im Auftrag des Finanzministeriums Personen und Rechtsträger in Luxemburg ermittelt, die von den EU-Sanktionen betroffen sind *.

* Korrektur: Hier wurde am 8.Juni eine zuvor stehende Angabe gelöscht. Näheres dazu finden Sie in der Tageblatt-Ausgabe vom Donnerstag, 9. Juni.

Finanzministerin Yuriko Backes habe diese Zahlen am Dienstag während einer außerordentlichen Sitzung des „Comité de suivi“ vorgelegt. „Die luxemburgischen Behörden arbeiten eng mit ihren Kollegen in der EU und den anderen Mitgliedstaaten zusammen, um eine wirksame Umsetzung der Sanktionen zu gewährleisten und so mögliche Umgehungsversuche zu verhindern“, versichert das Finanzministerium in der Pressemitteilung.

Ende März lag die Summe der eingefrorenen Vermögenswerte noch bei 2,5 Milliarden Euro, außerdem waren zum Stichtag 15. März erst 86 Gesellschaften identifiziert worden, die mit elf sanktionierten Personen in Verbindung gestanden hätten. Jetzt, rund drei Monate später, sind also mehr als achtmal so viele Personen bekannt.

Eine Sprecherin des Finanzministeriums verweist am Dienstagabend (7.6.) darauf, dass es einerseits aufwendig sei, die entsprechenden Personen zu identifizieren, dass aber mittlerweile auch neue Sanktionspakete beschlossen wurden, wodurch die Anzahl der Betroffenen ebenfalls zunehme.

Außerdem erinnert die Sprecherin: „Das Einfrieren wirtschaftlicher Ressourcen bedeutet gemäß den EU-Vorgaben, dass die Verwendung wirtschaftlicher Ressourcen für den Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verhindert wird.“ Ein eingefrorener Vermögensgegenstand dürfe also nicht mehr verkauft, vermietet, belastet oder anderweitig als Einkommensquelle genutzt werden. Der Vorgang sei aber zu unterscheiden von einer Beschlagnahmung oder Einziehung im Rahmen eines Gerichtsverfahrens. 

Lucky
7. Juni 2022 - 18.48

Sinn do och Suën vum Bettel sengen Frënn der Zarenfamill derbei ???