Grenzgänger„Hängt von Umständen des Einzelfalls ab“: Finanzamt Trier zur Überstunden-Besteuerung

Grenzgänger / „Hängt von Umständen des Einzelfalls ab“: Finanzamt Trier zur Überstunden-Besteuerung
Symbolbild Foto: Bernd Weißbrod/dpa

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Eine „Konsultationsvereinbarung“ vor dem Hintergrund des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) zwischen Luxemburg und Deutschland hat kürzlich für Aufregung gesorgt. In einer Pressemitteilung bemängelte die Gewerkschaft OGBL am 20. März, dass deutsche Grenzgänger Löhne und Zuschläge deshalb für in Luxemburg gemachte Überstunden ab 2024 in Deutschland versteuern müssen. Nun hat sich das Trierer Finanzamt am Dienstagnachmittag in einer Pressemitteilung dazu geäußert.

Demnach seien Luxemburg und Deutschland bereits vorher davon ausgegangen, „dass bestimmte Einkunftsteile, die in Luxemburg nicht tatsächlich besteuert werden, unter die sogenannte Rückfallklausel des DBA-Luxemburg fielen“, heißt es in dem Schreiben. Dazu würden auch die Überstundenvergütungen zählen. „Insoweit hat sich an der geltenden Rechtslage nichts geändert, außer dass die Aussage zur Vermeidung von Rückfragen nun explizit in der Konsultationsvereinbarung aufgenommen wurde“, erklärt das Trierer Finanzamt. „Ob und in welcher Höhe auf etwaige Überstundenvergütungen tatsächlich deutsche Einkommensteuer anfällt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.“

Soweit Überstundenvergütungen oder andere Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Luxemburg erzielt werden, die aufgrund der Rückfallklausel in Deutschland steuerpflichtig sind, seien diese in der Einkommensteuererklärung anzugeben. In Rheinland-Pfalz bestehe „unabhängig von einer gegebenenfalls bestehenden Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung die gelebte Praxis, dass Steuererklärungen von den Finanzämtern nur angefordert werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, die darauf schließen lassen, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden, die voraussichtlich zu einer Steuerfestsetzung führen“.