Die Luxemburger Polizei hat Anfang Dezember nach einem Mann gesucht – mit dem Hinweis, dass er gefährlich sein könnte. Denn es handelte sich um einen 36-Jährigen, der 2015 einen 64-jährigen Mann im Stadtzentrum von Ettelbrück mit Messerstichen tödlich verletzt hatte. Bei einem begleiteten Ausflug aus dem Neuropsychiatrischen Krankenhauszentrum (CHNP) in Ettelbrück war er geflohen – und konnte nach 24 Stunden in Deutschland gefasst und verhaftet werden.
Gesundheitsministerin Martine Deprez (CSV) klärt in ihrer Antwort auf eine parlamentarische Frage der CSV-Parlamentarier Charel Weiler und Jean-Paul Schaaf auf, wie das passieren konnte. Die betroffene Person – die nicht verurteilt wurde, sondern auf Basis von Artikel 71 des „Code pénal“ für schuldunfähig erklärt wurde, wie Deprez präzisiert – sei durch einen richterlichen Beschluss ins CHNP gekommen. Bei einem begleiteten Ausgang sei sie dann davongelaufen und habe sich „der Einwirkung des begleitenden Mitarbeiters entzogen“.
Ein solcher Ausgang sei „Teil der therapeutischen Mission des CHNP“. Diese gelte auch für Patienten, die durch einen richterlichen Beschluss dort platziert wurden. Es gebe Prozeduren, um ein Weglaufen zu verhindern, schreibt Deprez. Falls das doch passieren sollte, werde der Vorfall analysiert. Im Fall des 36-Jährigen sei das aber noch nicht möglich gewesen. Bei gefährlichen und fluchtgefährdeten Patienten sei der Ausgang nur in einem gesicherten, also abgeschlossenen Innenhof auf dem Gelände des CHNP erlaubt.
Die Polizei sei „zeitnah“ über die Flucht informiert worden – und habe direkt eine Suche gestartet. Das antwortet Justizministerin Elisabeth Margue (CSV) auf eine parlamentarische Frage der DP-Abgeordneten André Bauler und Fernand Etgen. Obwohl in der Pressemeldung von einer gefährlichen Person die Rede gewesen sei, habe der Mann keine Waffe bei sich getragen. „Zu keinem Zeitpunkt waren Dritte in Gefahr“, schreibt Margue.
Ob das Sicherheitskonzept des CHNP überarbeitet werden müsse, könne erst nach den Analysen präziser beurteilt werden. „Die Infrastrukturen des CHNP sind hier nicht betroffen, da der Patient weder aus dem CHNP ausgebrochen noch weggelaufen ist, sondern während eines genehmigten Ausgangs außerhalb des CHNP eine Flucht begangen hat“, schreibt Margue.
De Maart
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