Diese Plage tritt unverhofft ein, dann aber umso heftiger, da abgesprochen zwischen Teilen der Ärzteschaft. Eine Zeit lang waren es die Frauenärzte und Kardiologen. Jetzt sind es die Zahnärzte und Zahnärztinnen, insbesondere die jüngeren, die behaupten, dass ihre Honorare, so wie sie in der Nomenklatur der CNS (Caisse nationale de la santé) vorgegeben sind, ungenügend sind.
Ihnen wurde geraten (von wem ?), ihre Honorare entsprechend ihrer Ausbildung und des Zeitaufwandes in Eigenverantwortung auf Kosten ihrer Patienten nach oben anzupassen. „Dazu eigne sich der Zuschlag CP 8 am besten!“
Diese spezielle CP wurde irgendwann den Zahnärzten und Zahnärztinnen zugestanden („Ce code concerne les prestations et fournitures dentaires que j’ai acceptées, et qui dépassent les tarifs pris en charge par l’assurance maladie ou l’assurance contre les accidents“).
Einige von ihnen finden es sogar nicht in Ordnung, dass sie diese CPs in Rechnung stellen müssen, anstatt sie gleich „cash“ (also schwarz) beim Patienten einzukassieren. Gemäß der zwischen der CNS und den Ärzten und Zahnärzten auf der Basis des Artikels 61 des „Code des assurances sociales“ abgeschlossenen Konvention sind sie nämlich laut Art. 24 (1) angehalten, den Zuschlag für eine CP gesondert auf ihrer Abrechnung aufzuführen („Les suppléments pour convenance personnelle non à charge de l’assurance maladie, facturés à titre accessoire ou complémentaire à des prestations susceptibles de prise en charge par l’asssurance maladie, doivent figurer avec ces prestations sur un même mémoire d‘honoraires“).
Verbindliche Konvention
Juristisch ist besagte Konvention laut Art. 74. für alle Ärzte und Zahnärzte, die im Großherzogtum Luxemburg zugelassen sind und hier praktizieren, verbindlich und verpflichtend („Les médecins s’engagent au respect de la nomenclature des actes et services qui leur est applicable et au respect des tarifs conventionnels“).
Darüber hinaus ist im Art. 48. unter dem „Titre VIII – Convenance personnelle de la personne protégée“ nachzulesen, dass dieser Aufschlag zulasten des Patienten nur geschehen darf, wenn der Patient im Voraus informiert wurde („La mise en compte de suppléments d’honoraires pour convenance personnelle présuppose une information préalable en ce sens de la personne protégée“). Die entsprechende Behandlung darf dann auch erst nach der Zustimmung des Patienten beginnen („Le traitement en question ne peut être commencé que lorsque la personne protégée a donné son accord pour prendre le supplément d’honoraires à sa charge“).
Bis vor kurzem wusste ich nichts von dieser Heuschreckenplage. Während mehr als 20 Jahre hat mein Zahnarzt in Wiltz mir nie eine CP in Rechnung gestellt. Nicht so meine „neue“ Zahnärztin, die gleich bei der ersten Behandlung mit dem dicken Hammer zuschlug. Dies habe ich aber erst bei der späteren Abrechnung (Détail du remboursement) meiner „Entraide médicale“ festgestellt.
Als Beispiel für die Problematik CP im Allgemeinen und CP 8 im Speziellen zitiere ich hiernach die mir verrechneten Honorare für die Erneuerung der Füllung (Plombe) eines Backenzahns: „Obturation trois faces“ (70,10 €) und „CP 8 dreiflächige Füllung“ (96,50 €).
Von einer Zustimmung meinerseits war nie die Rede! Auch bezweifele ich heute, ob die „alte“ Plombe unbedingt herausgebohrt werden musste, da die vor der Behandlung gemachten Röntgenaufnahmen nichts Negatives hergaben. Gleich zwei „Radiographies dentaires“ wurden mir in Rechnung gestellt.
Total ausgeliefert
In allen Fällen sind der Patient resp. die Patientin, so wie ich es erstmalig erleben musste, ihrem behandelnden Zahnarzt oder Zahnärztin total ausgeliefert. Weder die CNS (Caisse nationale de santé), noch die drei Krankenkassen im öffentlichen Dienst, noch die CMCM (Caisse médico-complémentaire mutualiste) wollten hier einschreiten. Sie beharrten auf der strengen Einhaltung ihrer Satzungen und „wünschen“ sich, dass die hierzulande zugelassenen Ärzte und Zahnärzte den Geist und den Buchstaben der zwischen ihnen und der CNS ausgehandelten Konvention respektieren.
Nach ihrer Einschätzung wäre dies im Allgemeinen der Fall. „Nur schwarze Schafe gäbe es in allen Körperschaften, Vereinigungen und Gesellschaften …“
Der Geschädigte müsste schon persönlich und in Eigenverantwortung vor Gericht klagen. Hierbei würden die Gewerkschaften die Kosten übernehmen und dem Kläger einen Verteidiger zur Seite stellen. In letzter Instanz entscheide dann der Richter beim „Conseil arbitral de la Sécurité sociale“ respektiv in zweiter Instanz beim „Conseil supérieur de la Sécurité sociale“.
Im Endresultat ist dann das Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt definitiv kaputt und der Patient muss sich einen anderen Arzt oder Zahnarzt aussuchen. So will es halt die freie Wahl des Arztes!
Vielleicht könnte die Ärztekammer, denen die schwarzen Schafe nicht unbekannt sind, hier als „Autorität“ einmal beispielhaft eingreifen und letzteren einen „Rappel à l’ordre“ zustellen?
Unsere Gewerkschaftsmandatäre in den zuständigen Gremien der Sozialversicherung rufe ich auf, in dieser Sache mal kräftig auf den Putz zu hauen!
Noch ist es nicht zu spät, diese Heuschreckenplage einzudämmen … zumindest sie an ihrer Vermehrung zu hindern!
À bon entendeur, salut!

De Maart
Tja H. Konz so ist das halt, wenn man „schön“ sein will. Wir haben, auch andere, den neuen Scanner des Herrn Doktor mitfinanziert. Habe gefragt wie hoch denn die Rückzahlung rate wäre, keine Antwort.
Noch ein Tipp. Wenn Sie mal Implantate brauchen, in München gibt es genau die Gleichen zum halben Tarif und es bleibt noch ein kleiner Rest im Geldbeutel für ausgiebigen Urlaub im Kempinski. Nach Budapest könnten Sie auch, gleiches Fabrikat für ein Viertel vom hiesigen Preis. (Dies Angaben von 2018, heutiger Stand?)
Wann wird denn endlich unsere neue Ministerin etwas gegen diese Abzockerei unternehmen?
Inklusiv "Location Appareil" usw. Bitte Mut beweisen und durchstarten.