Airlines müssen bei „wildem Streik“ Fluggäste entschädigen

Airlines müssen bei „wildem Streik“ Fluggäste entschädigen

Jetzt weiterlesen! !

Für 0,59 € können Sie diesen Artikel erwerben.

Sie sind bereits Kunde?

Der Europäische Gerichtshof hat am Dienstag ein weitreichendes, verbraucherfreundliches Urteil gefällt. Danach müssen Fluggesellschaften ihre Fluggäste auch dann entschädigen, wenn es wegen eines wilden Streiks zu Verspätungen oder Flugausfällen kommt. Die Entschädigungen werden durch eine europäische Richtlinie geregelt und liegen je nach Entfernung bei 250 Euro, 400 Euro oder 600 Euro. Ein „wilder“ Streik sei kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Unionsverordnung über Fluggastrechte, mit dem die Entschädigung verweigert werden könnte, urteilte das Gericht. Als „wilden Streik“ definierte es im konkreten Fall einen Ausstand von Arbeitnehmern, zu dem nicht von den Belegschaftsvertretern aufgerufen worden ist. Der Europäische Gerichtshof war von den deutschen Amtsgerichten aus Düsseldorf und Hannover angerufen worden.

Was war geschehen?

Am 30. September 2016 erklärte das deutsche Unternehmen TUIFly seinen Mitarbeitern überraschend, dass es zu einer Restrukturierung des Unternehmens kommen werde. Die Mitarbeiter des Unternehmens meldeten sich in den darauf folgenden zehn Tagen in einer aus ihren Reihen erfolgenden Aktion krank. Der Krankenstand, der in dem Unternehmen normalerweise bei zehn Prozent liegt, stieg auf 89 Prozent beim Cockpit-Personal und bis auf 62 Prozent des Kabinen-Personals an. Eine Einigung zur Restrukturierung des Unternehmens erzielte der Betriebsrat mit der Unternehmensleitung in der Streikphase.

Die Amtsgerichte wollten wissen, ob diese Krankmeldungen unter die „außergewöhnlichen Umstände“ fallen, bei denen eine Entschädigung verweigert werden kann. Geklagt hatten Fluggäste, weil TUIFly sich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen hatte. Das Gericht war in seinem am Dienstag gefällten Urteil der Auffassung, dass die Aktion der TUIFly-Mitarbeiter keine solchen „außergewöhnlichen Umstände“ darstellt. Ein Streik bedeute nicht automatisch, dass eine Fluggesellschaft nicht entschädigen müsse.