Wer in Luxemburg mit Unterstützung der ADEM eine Arbeit sucht und Arbeitslosengeld erhält, muss nachweisen, dass er auch aktiv Anstrengungen unternimmt, eine passende Arbeit zu finden. Um die Arbeitssuche zu erleichtern, kann die ADEM, sollte ihr eine passende Stelle von einem Unternehmen gemeldet werden, den Arbeitssuchenden eine Meldeaufforderung („carte d’assignation“) schicken. Auf diese müssen die betroffenen Personen dann reagieren und eine Bewerbung für die Stelle einschicken. Sonst drohen ihnen Konsequenzen, wie das Aussetzen des Arbeitslosengelds oder eine einstweilige (normalerweise zweimonatige) Aussetzung ihres Dossiers, wenn sie kein Arbeitslosengeld kassieren.
Aufregung gab es nun um eine Meldeaufforderung (auf den 4. Mai datiert) auf eine Stelle als „Tänzerin, Stripperin und Escort“ in einem Nachtclub in Ingeldorf. Eine Tanzpädagogin auf Arbeitssuche erhielt diese und regte sich auf Facebook über die Dreistigkeit des Arbeitsamts auf. Die beiden Abgeordneten von „déi gréng“ Dunja Bernard und Charles Margues stellten daraufhin eine parlamentarische Frage an Arbeitsminister Georges Engel, wie es zum Vorfall kommen konnte.
„Interne Prozedur wurde nicht befolgt“
Aus der entsprechenden Antwort geht hervor, dass nicht nur eine, sondern zwei Personen eine solche Meldeaufforderung von der ADEM erhalten haben. Dabei handelt es sich allerdings nicht um einen normalen Vorgang. „Die interne Prozedur wurde in den vorliegenden Fällen nicht befolgt“, heißt es vom Arbeitsminister. Eigentlich müssen bei Stellenangeboten, die die Empfindsamkeit von potenziellen Kandidaten verletzen könnte, diese von dem zuständigen Betreuer im Vorfeld kontaktiert werden. In diesem individuellen Gespräch soll dann geklärt werden, ob das Stellenangebot für sie auch infrage kommt, bevor eine Meldeaufforderung verschickt wird.
Das Arbeitsamt habe die beiden betroffenen Personen bereits kontaktiert und sich bei ihnen entschuldigt. Die beiden müssten nicht der Meldeaufforderung Folge leisten und es drohen ihnen auch keinerlei Konsequenzen dafür.
Um eine Arbeitsstelle als „geeignet“ für einen Kandidaten einzustufen, befolgt die ADEM Kriterien, die in einem „règlement grand-ducal“ festgelegt sind. Dazu zählen unter anderem die Bezahlung, die professionelle Tauglichkeit, die Erfüllung der physischen und psychischen Voraussetzungen des Arbeitgebers, der tägliche Arbeitsweg, die familiäre Situation, die Arbeitsbedingungen und ein eventuelles Versprechen einer späteren Vollzeitübernahme.
Ech wéilt et géifen sou Critèren schonn an der Schoul festgeluecht. Wann all Kand géif spéiderhin en Job maachen deen am Land gebraucht get, dann bräichten mer vläit net all Joer Dausenden Awanderer. Mee bon, ech bleiwen do mat menger romantescher Meenung sowiesou alleng. VIVE LA LIBERTE!
a wou së mër da geland .. da soll nach Ee vu Fräiheet schwetzen do stellt sëch Frô awer direkt : a wéivill dëser verstoppter Kriterien gin ët da nach am Land .. Opklärung wegl !!