Sonntag26. Oktober 2025

Demaart De Maart

Corona-RegelnKommen heute Änderungen?  Diese Maßnahmen gelten aktuell in Luxemburg

Corona-Regeln / Kommen heute Änderungen?  Diese Maßnahmen gelten aktuell in Luxemburg
 Symbolfoto: Pixabay

Jetzt weiterlesen!

Für 0,99 € können Sie diesen Artikel erwerben:

Oder schließen Sie ein Abo ab:

ZU DEN ABOS

Sie sind bereits Kunde?

Das Corona-Virus beeinflusst seit zwei Jahren das Leben der Bürger in Luxemburg. Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie wurden mehrmals geändert – und schon am Freitagnachmittag könnte die Regierung Lockerungen verkünden. Aber welche Regeln gelten derzeit überhaupt?

Nach dem Regierungsrat am Mittwoch haben sich Anzeichen verdichtet auf mögliche Lockerungen für den Horeca-, Sport- und Kulturbereich.  Wir fassen noch einmal die gegenwärtigen Prinzipien und Regeln zusammen?

Grundsätzliches

Noch einmal zur Erinnerung: Bei den Verfahren, über die etwa der Zugang zur Gastronomie geregelt wird (in Luxemburg: „CovidCheck“), haben sich zwei grundsätzliche Prinzipien herausgebildet: Bei „3G“ wird auf eine Immunisierung bestanden, die durch Impfung oder eine Genesung erreicht wurde. Alternativ kann durch einen Test nachgewiesen werden, dass man nicht aktuell mit Corona infiziert ist.  Diese letztere Möglichkeit fehlt bei „2G“: Hier muss man geimpft oder genesen sein.

Bei der Sonderform „2G+“ muss man zusätzlich (nicht alternativ!) einen Nachweis über einen negativen Test beibringen oder über eine erfolgte „Boosterung“.

Technische Details

„3G“: Eine Person legt, wahlweise, einen Nachweis über einen negativen Test, über eine Genesung oder über eine vollständige Impfung vor. Ein PCR-Testnachweis wird dabei 48 Stunden lang akzeptiert, das Zertifikat über einen erfolgten Antigen-Schnelltest bleibt aber nur 24 Stunden gültig. Erst ein vollständiges Impfschema (das aber keine Booster beinhalten muss) befreit von der Pflicht zum Testen – für neun Monate. Ein Genesungsnachweis gilt entsprechend sechs Monate lang.

„2G“: Hier wird ein vollständiges Impfschema (das aber keine Booster beinhalten muss) oder ein Genesungsnachweis benötigt.

„2G+“: Bei dieser Regel-Variante dürfen seit der kompletten Impfung (ohne Booster) oder der Genesung höchstens 180 Tage vergangen sein. Andernfalls muss ein aktuelles Test-Zertifikat vorgelegt werden (Geltungsdauer wie bei 3G) – oder ein Test vor Ort gemacht werden.

Diese Regeln gelten für alle Menschen ab dem Alter von 12 Jahren und 2 Monaten. Wer sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen kann, braucht gegebenenfalls eine entsprechende Bescheinigung vom Gesundheitsamt und darf dann, etwa bei Anwendung von 2G, ein negatives Testergebnis als Ersatz vorlegen. Das Tragen von Masken ist für Kinder unter zwei Jahren verboten und wird bis zum Alter von sechs Jahren nicht empfohlen. 

Horeca

In der Gastronomie Luxemburgs gilt das „2G+“-Prinzip mit den beschriebenen Anforderungen – und zwar sowohl im Innen- als auch im Außenbereich. 

Diese Regelung gilt aber nicht für das Personal und den Betreiber: Sie müssen lediglich die Bedingungen nach 3G erfüllen – wie seit dem 15. Januar 2022 alle Arbeitnehmer im Land.

Zudem müssen Restaurants, Bars und Cafés seit dem 25.12.2021 um 23 Uhr schließen.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind unter verschiedenen Bedingungen erlaubt. Keine Einschränkungen gelten etwa, wenn die maximal zehn Personen teilnehmen.

Bei einer öffentlichen Veranstaltung mit elf bis 20 Teilnehmern gilt die „2G+“-Regel. Der Veranstalter darf allerdings auf diese Regelung verzichten, wenn ein Zwei-Meter-Abstand gewahrt wird und die Maskenpflicht respektiert wird.

Die Zwei-Meter-Regel genügt nicht, wenn mehr als 20 Menschen zu Gast sind – dann gelten die „2G“+Regeln. Auch hier gibt es eine Ausnahme: bei Events mit Maskenpflicht und Sitzplätzen mit einem Abstand von mindestens zwei Metern. 

Eine Veranstaltung mit mehr als 200 Teilnehmern sind verboten – es sei denn, es wurde eine Sondergenehmigung erteilt und die Gesundheitsdirektion hat ein sanitäres Konzept abgesegnet.

Bei privaten Versammlungen oder Versammlungen zu Hause mit elf bis 20 Personen gelten die gleichen Bedingungen. Ausnahme: Es muss das 3G- und nicht das 2G+-System angewandt werden, falls die Personen keine Maske tragen und keine Distanz zwischen einhalten möchten.

Wenn private Versammlungen oder Versammlungen zu Hause im Rahmen des CovidCheck-Systems stattfinden, muss dies im Vorfeld angemeldet werden. Menschen, die im Haushalt wohnen, werden nicht mitgezählt. 

Shopping

Geschäfte sind in Luxemburg öffentlich und ohne CovidCheck-Regeln zugänglich, allerdings herrschen hier Maskenpflicht und Hygienemaßnahmen. Wer dabei erwischt wird, in einem Geschäft keine Maske zu tragen,  kann bestraft werden. Geschäfte können Kunden auch abweisen. Generell wird empfohlen, einen Abstand von zwei Metern zu anderen Kunden einzuhalten.

Krankenhäuser und Ärzte

Für ein Gespräch mit einem Arzt sollen Patienten auf Telekonsultationen zurückgreifen können – insbesondere bei einem Verdacht auf Covid-19. 

In Krankenhäusern gilt das „3G“-Prinzip für alle, die selbst behandelt, gepflegt oder untersucht werden. Dasselbe gilt für ihre Begleiter – zum Beispiel Eltern, die ihr Kind während eines Krankenhausaufenthalts betreuen. 

Wer einen Patienten einfach nur besuchen möchte, muss zudem vor Ort einen Selbsttest machen. Im Falle eines Notfalls darf keinem Patienten den Zugang verweigert werden.

In den Krankenhäusern gilt Maskenpflicht, zudem muss sich jeder am Eingang die Hände desinfizieren. Um zu verhindern, dass mehrere Angehörige gleichzeitig Patienten in einem Doppelbettzimmer besuchen, werden Termine vergeben. Patienten, die an Covid-19 erkrankt sind – oder bei denen der Verdacht darauf besteht – dürfen nur in Ausnahmefällen besucht werden: Zum Beispiel, wenn der Patient im Sterben liegt oder eine ärztlich festgestellte psychologische Notlage besteht.

Gefährdete Personen dürfen niemanden im Krankenhaus besuchen – außer, sie zeigen eine begründete Erlaubnis ihres Arztes vor. Das Krankenhaus kann alle Besuche untersagen, falls die epidemiologische Lage dies erfordert.

Öffentlicher Transport

Im öffentlichen Personennahverkehr gilt eine Maskenpflicht. Diese gilt nicht für die Fahrer von Bussen, Trams und Bahnen, wenn ein Abstand von zwei Metern gewährleistet ist oder eine Abtrennung zu den Fahrgästen besteht.

Der Fahrer darf keine Fahrscheine verkaufen. In Bussen muss die Vordertür geschlossen und die erste Sitzreihe frei bleiben.

Bildung

Im Schulwesen benötigen die Schüler kein Covid-Check-Zertifikat. Für sie sind aber regelmäßige Schnelltests vorgesehen. Dafür muss aber das Einverständnis erklärt werden – durch die Eltern oder Erziehungsberechtigten. Ab dem Alter von 16 Jahren können die Schüler auch selbst unterschreiben.

Kinder aus dem Cycle 1 werden dreimal pro Woche zu Hause getestet und ab Cycle 2 dreimal pro Woche in der Schule.

Ab dem Alter von sechs Jahren gilt eine Maskenpflicht in Innenräumen.
Beim Sport darf die Maske abgelegt werden.

Anders sieht es beim Personal, bei Eltern und bei Schüler in der Erwachsenenbildung aus. Lehrer müssen die Bedingungen der „3G“-Regeln erfüllen und Elternversammlungen finden nur noch unter „2G“-Bedingungen statt.

Alternativ werden vom Bildungsministerium Videokonferenzen für die Eltern empfohlen. Schüler im Bereich der Erwachsenenbildung müssen ebenfalls Nachweise innerhalb des „2G“-Standards vorlegen können.

Sport

Die bisherigen Regeln waren bereits recht komplex – im Bereich des Sports müssen die Aktiven besonders viele abgestufte Regeln beachten.

Zunächst gilt zentral:

Hallen- und Außensportanlagen sind grundsätzlich zugänglich für die Öffentlichkeit. Die Ausübung unterliegt keinen Maßnahmen, wenn die Teilnehmerzahl unter zehn Personen liegt. Es müssen weder Masken getragen noch Abstände eingehalten werden.

Andernfalls ist die „2G+“-Regelung anzuwenden.

Sportanlagen – dazu gehören auch Schwimmbecken – müssen eine Mindestfläche von zehn Quadratmetern pro Teilnehmer aufweisen.

Duschen und Umkleideräume sind auf die Nutzung durch zehn Personen beschränkt. In den gemeinsamen Duschen muss ein Zwei-Meter-Abstand eingehalten werden. In den Umkleiden kann zwischen der Maskenpflicht oder dem Abstand entschieden werden. Diese Regelungen gelten nicht für schulische, peri- und außerschulische Sportaktivitäten.

Laut den offiziellen Verlautbarungen gilt für den Leistungssport folgendes:

Trainings oder Wettkämpfe können – von Sportlerseite – nach den „3G“-Regeln von folgenden Personen absolviert werden:

Von Sportlern, Richtern und Schiedsrichtern im Alter zwischen 12 Jahren und 2 Monaten und weniger als 19 Jahren. Sie müssen einem anerkannten Sportverein oder einem anerkannten Sportverband angehören.

Außerdem von Sportlern und Betreuern, die durch einen Arbeitsvertrag an einen anerkannten Verein oder einen anerkannten Sportverband gebunden sind und ihre Tätigkeit hauptberuflich und regelmäßig ausüben, oder allgemein von Sportlern oder Betreuern, die hauptberuflich als solche bei der Sozialversicherung angemeldet sind.

An Trainings mit mehr als 10 Personen und an Sportwettkämpfen unter dem „2G+“ System können Sportler, Richter und Schiedsrichter ab 19 Jahren teilnehmen, die einem anerkannten Verein oder einem anerkannten Sportverband angehören.

Personen mit einer Bescheinigung für die Kontraindikation zur Impfung müssen in jedem Fall diese Bescheinigung sowie eine Testbescheinigung oder das negative Ergebnis eines vor Ort durchgeführten Selbsttests, der zum Nachweis von SARS-CoV-2 dient, vorlegen.

Für anerkannte Sportvereine gilt derzeit: Wenn weniger als zehn Personen gemeinsam Sport treiben, gelten keine Maßnahmen. Wenn mehr als zehn Personen zusammenkommen, gilt für Sportler, Trainer und Schiedsrichter zwischen zwölf und 19 Jahren die 3G-Regel. Bei älteren gilt die 2G+ -Regel.
Dasselbe gilt für Sportler und Betreuer, die durch einen Arbeitsvertrag gebunden sind, ihre Tätigkeit hauptberuflich und regelmäßig ausüben, oder allgemein bei der Sozialversicherung angemeldet sind.

Kultur

Die Kultureinrichtungen sind in Luxemburg öffentlich zugänglich. Hier gelten die spezifischen Empfehlungen und Richtlinien des Kulturministeriums. Die kulturellen Aktivitäten können mit einer Teilnehmerzahl von unter zehn ohne Maßnahmen stattfinden. Andernfalls herrscht die 2G+-Pflicht.

Arbeit- und Berufsleben

Seit dem 15. Januar 2022 gelten die „3G“-Bedingungen am Arbeitsplatz – im privaten und öffentlichen Sektor.

Bei den öffentlichen Verwaltungen ist es die Aufgabe des Verwaltungschefs dafür zu sorgen, dass der Zugang zum öffentlichen Dienst gewährleistet bleibt.