Sonntag30. November 2025

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Divergenzen am Lebensende

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Omega 90 – die Organisation setzt sich seit ihrer Gründung für die Palliativmedizin ein. Anders als die ADMD, die für einen würdevollen Tod eintritt und dabei auch die Sterbehilfe einschließt.

Seit der Veröffentlichung am 16. März im Memorial verfügt Luxemburg über ein Gesetz, das sowohl die palliative Betreuung wie auch die Sterbehilfe regelt. Nach jahrelangem Streit und einer Beinahe-Staatskrise war das Gesetz am 18. Februar 2009 in zweiter Lesung vom Parlament gegen die CSV angenommen worden.

In den kommenden Wochen nun will Omega 90 in Arztpraxen, Krankenhäusern und Pflegeheimen für die Palliativbetreuung werben. 20.000 Patientenverfügungen in Deutsch und Französisch hat die Organisation drucken lassen. Zusätzlich eine Vielzahl von Informationsblättern, in denen darauf hingewiesen wird, wie wichtig es ist, rechtzeitig und im vollen Besitz seiner geistigen Fähigkeiten niederzuschreiben, was im Fall des Falles passieren soll bzw. was nicht passieren soll.

Wichtig ist auch, die Patientenverfügung regelmäßig zu bestätigen bzw. zu aktualisieren, unterstreicht der CSV-Abgeordnete Mill Majerus, der vor kurzem die Präsidentschaft von Omega 90 übernommen hat. Da die Patientenverfügungen – anders als die Bestimmungen zum Lebensende – nicht zentral registriert werden, sollte man unbedingt eine Kopie bei einem Vertrauten und beim Hausarzt hinterlegen, betont Vizepräsident Me Albert Rodesch.

Der behandelnde Arzt muss sich im Prinzip an die Patientenverfügung halten. Hat er damit deontologische Probleme, so muss er den Patienten binnen 24 Stunden an einen Arztkollegen weitervermitteln, heißt es im Gesetz, das nach Ansicht des Juristen nicht absolut klar formuliert ist. Eine Patientenverfügung und eine „Disposition de fin de vie“ würden sich nicht ausschließen, beteuerte Rodesch gestern vor der Presse. Mill Majerus erinnerte an die feste Überzeugung seiner Organisation, dass, bei einer angepassten Palliativbetreuung, es keinen Bedarf an Sterbehilfe gebe. Eine Position, die die ADMD („Association pour le droit de mourrir dans la dignité“) so nicht gelten lässt.

www.omega90.lu
 www.sante.lu

Palliativbetreuung

o Palliativbetreuung ist die Behandlung von Patienten mit „einer nicht heilbaren, weit vorgeschrittenen
Erkrankung mit begrenzter Lebenserwartung, für die das Hauptziel der Begleitung die Aufrechterhaltung der Lebensqualität ist.“ (Wikipedia).
o Patientenverfügung („directive anticipée“): Darin teilt eine Person mit, wie und in welcher Umgebung sie im Fall einer unheilbaren Krankheit palliativ behandelt werden möchte.
o Im Rahmen einer palliativen Behandlung wird auch eine medikamentöse Behandlung in Kauf genommen, die gegebenenfalls zu einer Lebensverkürzung führen kann.

Sterbehilfe

o Sterbehilfe erlaubt es einem volljährigen Patienten in einer medizinisch ausweglosen Situation, die Hilfe eines Arztes in Anspruch zu nehmen, um vorsätzlich aus dem Leben zu scheiden.
o Als ausweglose Situation gelten insbesondere physische und/oder psychische Schmerzen, wenn keine Aussicht auf Besserung
dieser Situation besteht.
o Bestimmungen zum Lebensende („dispositions de fin de vie“): Der Patient muss seinen Wunsch auf Sterbehilfe in einem freiwilligen und wohlbedachten Antrag frei von äußerem Druck
formulieren und gegebenenfalls wiederholen.
Die Anträge werden zentral von der „Commission
nationale de contrôle et d’évaluation“ registriert.